Pflegezeit aktuell: Arbeit und Pflege

In unserer Gesellschaft rückt das Thema Pflege und Pflegezeit zunehmend in den Vordergrund. Auch für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, was für Rechte und Pflichten Sie, aber auch Ihre Arbeitnehmer, haben.

Um Sie zu unterstützen haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um das Thema Pflege und Beruf zusammengestellt.

Ab 1. Januar 2012 gibt es die sogenante Familienpflegezeit. Pflegende Angehörige künftig beispielsweise für ein Jahr die Arbeitszeit auf 50% reduzieren, aber 75% ihres Gehalts bekommen. Im Folgejahr arbeiten sie dann Vollzeit, aber weiter für 75% des Gehalts.

 

Das Pflegezeitgesetz seit 01. Juli 2008 im Überblick

Schwere Krankheiten können dazu führen, dass ein Familienmitglied eines Arbeitnehmers pflegebedürftig wird. Bis Mitte 2008 mussten sich berufstätige Angehörige entscheiden, ob sie den Pflegebedürftigen selbst pflegen. Dadurch bestand jedoch die Gefahr, dass der Arbeitsplatz verloren ging. Aus diesem Grund fiel die Entscheidung in vielen Fällen gegen die private Pflege. Durch das seit dem 01. Juli 2008 geltende Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sollte die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Der Beitragssatz wurde um 0,25 Prozent angehoben

  • Die Möglichkeit wurde geschaffen, als Angehöriger eine max. zehn Tage dauernde, kurzzeitige Pflegezeit zu beantragen

  • Zudem können sich seitdem Angehörige bis zu sechs Monate freistellen Pflegezeit freistellen lassen

Diese Änderungen haben natürlich auch Auswirkungen auf Sie als Arbeitgeber. Die wichtigsten Informationen finden Sie auf dieser Seite.


Der Beitragssatz wurde angehoben

Der Beitragssatz liegt für Eltern und unter 23-jährige ohne Kinder bei 1,95 Prozent. Für Versicherte, welche das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, liegt der Beitragssatz bei 2,2 Prozent. Damit ergeben sich für die Beitragstragung folgende Sätze:

  • Arbeitgeberanteil 0,975 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil mit Kind 0,975 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil ohne Kind 1,225 Prozent


Eine Besonderheit gibt es in Sachsen. Hier wurde zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein gesetzlicher Feiertag gestrichen wie dies in den anderen Bundesländern der Fall war. Deshalb ergeben sich hier folgende Beitragssätze:

  • Arbeitgeberanteil 0,475 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil mit Kind 1,475 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil ohne Kind 1,725 Prozent

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Die 10-tägige Pflegezeit für den akuten Notfall

Im aktuten Notfall kann sich der Arbeitnehmer zum Zweck der Pflege für zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. In diesem Fall muss er den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Der Arbeitgeber kann vom Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in diesem Zeitraum nicht. Es kann aber auch anders lautende Regelungen geben z.B. aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung.

Um diese kurzzeitige Pflegezeit in Anspruch zu nehmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um einen nahen Angehörigen handeln. Darunter fallen Eltern, Großeltern und Schwiegereltern. Ebenso der Ehegatte, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft wie auch Geschwister. Leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder sind hierbei ebenso gemeint.
  • Der Angehörige muss pflegebedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn er voraussichtlich mindestens die erste Pflegestufe erreicht.
  • Es muss sich um eine akute Pflegesituation handeln und die Pflegebedürftigkeit darf nicht schon länger feststehen.

Versicherungsrechtlich ändert sich durch Inanspruchnahme der kurzen Pflegezeit nichts. Eine Meldung ist daher nicht zu erstellen.

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Die sechsmonatige Pflegezeit für die längere Pflege

Die maximal sechsmonatige Pflegezeit gilt nur für Arbeitgeber mit im Durchschnitt regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten.

Der Arbeitgeber ist spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit darüber schriftlich zu informieren, dass die Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Diese Information muss auch beinhalten, wie lange die Pflegezeit dauert und ob eine Vollzeit- oder Teilzeit-Befreiung von der Arbeitsleistung gewünscht wird. Möchte jemand die Pflegezeit in Anspruch nehmen, muss er einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein naher Angehöriger ist pflegebedürftig. (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder)
  • Der Angehörige muss in häuslicher Umgebung gepflegt werden.
  • Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes oder der Pflegekasse nachweisen.

Möchte der Arbeitnehmer seine Pflegezeit verlängern (weil er beispielweise zunächst nur drei Monate beantragt hat), oder auch verkürzen, muss der Arbeitgeber dem zustimmen.

Der Versicherte hat das Recht, direkt im Anschluss an die Pflegezeit einen weiteren Angehörigen zu pflegen, der die Voraussetzungen erfüllt.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der sechsmonatigen Pflegezeit besteht nicht.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung
Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der sechsmonatigen Pflegezeit sind davon abhängig, ob der Pflegende eine vollständige oder nur eine teilweise Befreiung von der Arbeitsleistung wünscht.

Reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur teilweise, so ändert sich nichts, wenn er bis jetzt auch versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Sollte er aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied  sein, so gilt für die Pflegezeit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Dies gilt auch für privat Krankenversicherte. Für sie besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V. Nach dem Ende der Pflegezeit - sofern der Arbeitnehmer wieder Vollzeit arbeitet und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet - tritt der alte Versicherungstatbestand wieder ein.

Erfolgt eine vollständige Befreiung von der Arbeitsleistung, endet die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich mit dem letzten Tag vor Beginn der Pflegezeit. Der Versicherungsschutz kann mit einer Familienversicherung oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer freiwilligen Versicherung weitergeführt werden.

Überschreitet der Arbeitnehmer vor Beginn der Pflegezeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze und nimmt er innerhalb eines Jahres die Beschäftigung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder auf, so wird ihm ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterstellt.

Meldungen zur Sozialversicherung
Mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses vor Antritt der Pflegezeit ist eine Abmeldung (Grund  „30“) abzugeben. Mit dem Tag der Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Pflegezeit muss dann wieder eine Anmeldung (Grund  „13“) übermittelt werden.

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