
Die Bundesregierung hat in ihrem Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ein Aktionsprogramm für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt verabschiedet.
Wichtige Teile des Programms werden im „Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ umgesetzt:
Seit dem 01. Januar 2009 gilt gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV die Sofortmeldepflicht für die Wirtschafts-branchen, in denen bisher schon die Mitführungspflicht für den Sozialversicherungsausweis bestand
(z. B. im Bau- und Schaustellergewerbe). Zukünftig gilt diese Pflicht auch für die Fleischwirtschaft.
Für Arbeitnehmer ist die Sofortmeldung mit Meldegrund "20" abrechnungsunabhängig, das heißt bereits vor der ersten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu übermitteln. Dies erfolgt per elektronischer Übermitt-lung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Empfängerbetriebsnummer 66667777).
Die Sofortmeldungen werden gespeichert und den Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung von Schwarz-arbeit zur Verfügung gestellt. Über Differenzen zwischen der Sofortmeldung und der „normalen“ Anmel-dung wird der meldende Arbeitgeber von der DRV Bund informiert.
Wichtig: Die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung (Meldegrund „10“) ist wie bisher an die Kran-kenkasse zu übermitteln.
Die Meldung wird bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für Prüfzwecke so lange vorge-
halten, bis die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Eine fehlende Sofortmeldung gilt als Indiz für Schwarzarbeit.
Seit dem 01. Januar 2009 ist der § 2a im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthalten. Laut diesem Paragraphen sind Beschäftigte in den von Schwarzarbeit besonders betroffenen Wirtschaftsbranchen
(z. B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) verpflichtet, einen amtlichen Ausweis mitzuführen. Der Personalausweis, Reisepass oder entsprechende Ersatz muss stets griffbereit sein und ist den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich darüber zu informieren. Dieser Hinweis ist für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Bei Nichteinhalten der Mitführungs- und Nachweispflicht kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro erhoben werden.
Diese Maßnahme ersetzt die bislang bestehende Mitführungspflicht für den Sozialversicherungs-ausweis.
Auf Großbaustellen soll es dauerhafte Prüfstützpunkte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geben.