
Das Haushaltsbegleitgesetz vom 01. Juli 2006 regelt die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN- Zuschlägen).
Demnach sind SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, wenn der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25,00 Euro je Stunde beträgt. Liegt er über diesem Betrag, sind die Zuschläge teilweise beitragspflichtig. Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist dann der Teil der Zuschläge, der auf einem den Stundenlohn von 25,00 Euro übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige Zuschlag. Insofern handelt es sich bei dem Grenzwert von 25,00 Euro um eine Art Freibetrag.
Bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit sind die steuerrechtlichen Regelungen nach dem § 3b EStG (Einkommenssteuergesetz) zu berücksichtigen. Steuerfrei sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,
a) soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen; bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 Prozent
b) soweit sie für Sonntagsarbeit 50 Prozent nicht übersteigen, das gilt auch für die Arbeit am Montag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird (vorbehaltlich c) und d)
c) soweit sie für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent nicht übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltlich d),
d) soweit sie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent nicht übersteigen.
Bei einem Arbeitnehmer, der ein festes Monatsgehalt erhält, sind die geleisteten Wochenarbeitsstunden mit 4,35 zu multiplizieren, um die monatliche Stundenanzahl zu errechnen.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält ein festes Monatsgehalt von 4.000,00 Euro. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich
Es ergibt sich folgender Stundengrundlohn:
4.000,00 Euro: 174 Sunden = 22,99 Euro Stundenlohn
Der Stundenlohn beträgt somit nicht mehr als 25,00 Euro. Deshalb können die Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden.
Wird der Stundenlohn von 25,00 Euro überschritten, sind auf den übersteigenden Betrag entfallende Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit teilweise beitragspflichtig.
In den meisten Fällen tritt bei einem Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragspflicht auch dann nicht ein, wenn der zu berücksichtigende Stundenlohn 25,00 Euro übersteigt. Daher sind steuerfreie Zuschläge bei einem höheren Stundenlohn zumeist nur in der Renten- und dier Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.
Diese Beispiele sollen Ihnen verdeutlichen, wie der beitragspflichtige Anteil berechnet wird:
Beispiel 1
Stundenlohn: 20,00 Euro
Zuschlag für Nachtarbeit: 5,00 Euro je Stunde (= 25 Prozent)
Der Grundlohn übersteigt 25,00 Euro nicht. Der Zuschlag übersteigt 25 Prozent des Grundlohns ebenfalls nicht. Somit ist der Nachtzuschlag steuer- und beitragsfrei.
Beispiel 2
Stundenlohn: 30,00 Euro
Zuschlag für Nachtarbeit: 7,50 Euro je Stunde ( = 25 Prozent),
insgesamt wurden Zuschläge für 20 Stunden geleistet
Der Stundenlohn übersteigt 25,00 Euro und somit ist der Zuschlag für die Nachtarbeit teilweise beitragspflichtig.
Berechnung des beitragspflichtigen Anteils:
7,50 Euro – 6,25 Euro (max. beitragsfrei bei Grundzuschlag von 25 Prozent) = 1,25 Euro beitragspflichtiges Entgelt
1,25 Euro x 20 Stunden geleistete Nachtarbeit = 25,00 Euro gesamt beitragspflichtiges Entgelt
Beispiel 3
Stundenlohn: 30,00 Euro
Zuschlag für Sonntagsarbeit: 15,00 Euro (= 50 Prozent)
insgesamt wurden Zuschläge für 15 Stunden geleistet.
Berechnung des beitragspflichtigen Anteils:
15,00 Euro – 12,50 Euro (max. beitragsfrei bei Sonntagsarbeit von 50 Prozent) = 2,50 Euro beitragspflichtiges Entgelt
2,50 Euro x 15 Stunden geleistete Mehrarbeit = 37,50 Euro gesamt beitragspflichtiges Entgelt
Keine Beitragsfreiheit besteht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zuschläge gehören immer in voller Höhe zum Arbeitsentgelt - auch wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25,00 EUR ist für die Unfallversicherung ohne Bedeutung.