
Das Bundesministerium für Gesundheit hat festgestellt, dass 2012 kein durchschnittlicher Zusatzbeitrag erforderlich ist.
Das Ministerium hält die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für ausreichend. Ein Sozialausgleich für 2012 sei somit nicht notwendig. Für alle Mitglieder, die einen Zusatzbeitrag bei ihrer Krankenkasse zahlen, bedeutet diese Entscheidung, eine zusätzliche Härte. Auch bei geringem Einkommen erhalten sie keinen Sozialausgleich und haben den Zusatzbeitrag alleine zu tragen.
Übrigens: SBK Kunden sind davon weiter nicht betroffen. Auch im Jahr 2012 wird die SBK keinen Zusatzbeitrag erheben!
Es findet 2012 zwar kein Sozialausgleich statt, trotzdem haben Sie ab 1. Januar 2012 etwas zu beachten:
Die Krankenkassen müssen die Höhe des gezahlten Sozialausgleichs feststellen können. Deshalb ist von Ihnen oder Ihrem Steuerberater neben den "normalen" Krankenversicherungsbeiträgen zusätzlich monatlich der Beitrag nachzuweisen, der ohne Sozialausgleich abzuführen gewesen wäre.
Dazu wird der Datensatz für Beitragsnachweise in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm geändert.
Hinweis: Da auch 2012 kein Sozialausgleich durchzuführen ist, entspricht der Betrag im neuen Beitragsnachweisdatensatz in der Höhe dem normalen Krankenversicherungsbeitrag.
Seit 1.1.2012 ist die Monatsmeldung (Abgabegrund "58") nur für Mehrfachbeschäftigte zu übermitteln.
Die Einzugsstellen melden monatlich ab dem 1. Januar 2013 im Gegenzug die Gesamtentgelte
an den Arbeitgeber zurück. So kann das Entgeltabrechnungsprogramm die Verhältnisberechnung durchführen und den beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts des einzelnen Arbeitgebers errechnen.
Für das Jahr 2012 und die in diesem Jahr zuzurechnenden Einmalzahlungen (Märzklausel) werden den Arbeitgebern die Gesamtentgelte bis zum 30. April 2013 mitgeteilt.
Die darüber hinaus geplanten Monatsmeldungen für Unständig Beschäftigte und bei Beschäftigten mit mehreren beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezug) werden in 2012 ausgesetzt.
Einige Arbeitnehmer sind von der Zahlung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages befreit. Um diese Beschäftigten in Zukunft eindeutig identifizieren zu können, wurden neue Personengruppen geschaffen.
Ab 1. Januar 2012 haben Sie folgende Beschäftigte umzumelden:
Einer der Kernpunkte des Gesetzes zur weiteren Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung war die Rückführung der Beitragssätze auf das alte Niveau. Die krisenbedingte Absenkung seit dem 1.7.2009 wurde damit wieder aufgehoben.
Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1.1.2011 wieder 15,5 %, der ermäßigte 14,9 %. Darin enthalten ist auch weiterhin der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Anteil von 0,9 %.
Künftige Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen sollen in Zukunft über Zusatzbeiträge finanziert werden. Kommt eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Beiträgen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben.
Die Option, prozentuale Zusatzbeiträge zu erheben, besteht nicht mehr. Auch die Begrenzung auf ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen wurde gestrichen.
Ihr Arbeitnehmer darf maximal in Höhe von 2 % seiner beitragspflichtigen Einnahmen zusätzlich belastet werden. Aus diesem Grund wird ein Sozialausgleich eingeführt, der voraussichtlich frühestens ab 2013 durch Sie umzusetzen ist.
Um die Beitragszahler vor einer unverhältnismäßig hohen Belastung zu schützen wird ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser Ausgleichsmechanismus greift, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt.
Hinweis:
Der aus Steuermitteln finanzierte Sozialausgleich orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag und nicht am tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der Krankenkasse.
Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag?
Zur Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages werden die Einnahmen und Ausgaben aller Krankenkassen gegenübergestellt. Die dann ggf. ermittelte Deckungslücke ergibt dann den durchschnittlichen Zusatzbeitrag des Folgejahres.
Künftig wird im Herbst eines jeden Jahres durch einen Schätzkreis (u. a. Fachleute des Ministeriums für Gesundheit, Bundesversicherungsamt) eine Prognose für das kommende Jahr erstellt. Für das Jahr 2012 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag mit null Euro festgesetzt.
Daher haben Sie als Arbeitgeber frühestens ab 2013 den Sozialausgleich für Ihre Arbeitnehmer durchzuführen. Bis dahin soll auch die jeweilige Entgeltabrechnungssoftware dazu im Stande sein.
Beispiel:
Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigem Monatsgehalt von 900,00 €.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beläuft sich auf 20,00 €.
Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse beträgt 30,00 €.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 20,00 €
Belastungsgrenze (2 % von 900 €): 18,00 €
Differenz: 2,00 €
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag (20 €) übersteigt die Belastungsgrenze (18,00 €). Also besteht ein Anspruch auf Sozialausgleich.
Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 900,00 €): 73,80 €
Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (73,80 € - 2,00 €): 71,80 €
Hinweis: Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hat keinen Einfluss auf den Sozialausgleich!
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Einnahmequellen (Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Rente) gestaltet sich die Durchführung des Sozialausgleichs schwieriger.
Das maschinelle Meldeverfahren wird um eine Entgeltmeldung des Arbeitgebers erweitert. Diese Meldung erfolgt solange, wie die Voraussetzungen für den Sozialausgleich vorliegen.
Teilt der Beschäftigte (wozu er verpflichtet ist) oder die Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass eine weitere Beschäftigung ausgeübt oder eine andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt wird, ist monatlich eine Entgeltmeldung an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
Der Zeitpunkt für diese Meldungen ist die nächste Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung nach Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme - spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt.
Wenn ein Mitglied mehrere beitragspflichtige Einnahmen erzielt, prüft die Krankenkasse, ob ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht. Die Krankenkasse teilt dann der Stelle mit der höheren beitragspflichtigen Einnahme mit, dass ein Sozialausgleich durchzuführen ist. Der Sozialausgleich wird also immer von der Stelle durchgeführt, bei der das Mitglied sein Haupteinkommen erzielt.
Ausnahme: Bei Beziehern einer Rente ab 260 € aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Sozialausgleich stets vom Rentenversicherungsträger durchgeführt.
Den weiteren Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen, dass Sie im Rahmen des Sozialausgleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich aus dem prozentualen Beitrag des Mitglieds und der Belastungsgrenze ergibt.
Beispiel:
Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigen Monatsgehalt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beläuft sich auf 20,00 €.
Beide Arbeitgeber haben der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Krankenkasse stellt fest, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen. Es werden beide Arbeitgeber darüber informiert. Da die höhere beitragspflichtige Einnahme bei Arbeitgeber A erzielt wird, muss hier der Sozialausgleich durchgeführt werden.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 20,00 €
Belastungsgrenze (2 % von 520 €): 10,40 €
Differenz: 9,60 €
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag (20,00 €) übersteigt die Belastungsgrenze (19,00 €). Also besteht ein Anspruch auf Sozialausgleich.
Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 520,00 €): 42,64 €
Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (42,64 € - 9,60 €): 33,04 €
Fortsetzung Beispiel:
Arbeitgeber B mit dem niedrigeren Monatsgehalt wird darüber informiert, dass sie im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Arbeitnehmeranteil abzuführen hat, der sich aus dem prozentualen Beitrags und der Belastungsgrenze ergibt.
Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 430,00 €): 35,26 €
Belastungsgrenze (2 % von 430,00 €): 8,60 €
Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (35,26 € + 8,60 €): 43,86 €
Gegenprobe:
Belastungsgrenze (2 % von 950 €) 19,00 €
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 20,00 €
Differenz: 1,00 €
Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 950,00 €) 77,90 €
Arbeitnehmeranteil (77,90 € - 1,00 €) 76,90 €
Arbeitgeber A (Arbeitnehmeranteil) 33,04 €
Arbeitgeber B (Arbeitnehmeranteil) 43,86 €
Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil 76,90 €
Für freiwillig Versicherte und andere Mitglieder, die Ihren Beitrag selber zahlen, wird der Sozialausgleich von den Krankenkassen durchgeführt.
Für Mitglieder mit mehreren beitragspflichtigen Einnahmen führen die Krankenkassen eine Überprüfung des über das Jahr durchgeführten Sozialausgleichs durch. Sie erstatten den Mitgliedern zu viel gezahlte Beiträge und fordern ggf. zu wenig gezahlte Beiträge nach.
Hinweis: Der individuell verringerte monatliche Mitgliedsbeitrag führt nicht zu einer Erhöhung des Nettoentgelts, das für die Berechnung von Entgeltersatzleistungen herangezogen wird.