Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) hat die bisherige eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) abgelöst. Seit dem Jahr 2009 ist die Steuer-ID auch in den Lohnsteuerkarten Ihrer Arbeitnehmer eingedruckt. Sie besteht aus zehn Ziffern und einer zusätzlichen Prüfziffer.
Sie als Arbeitgeber müssen bereits seit der Lohnsteuerbescheinigung 2009 die neue Steuer-ID anstelle der bisherigen eTIN verwenden. Auch die Lohnsteuerbescheinigungen ab dem Jahr 2010 müssen grundsätzlich mit der neuen Steuer-ID übermittelt werden.
Da vereinzelt Lohnsteuerkarten noch keine neue Steuer-ID enthielten, ließ die Finanzverwaltung zu, dass Sie weiterhin die eTIN verwenden. Als besonderen Service und zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto Ihres Arbeitnehmers können Sie seit dem 1.11.2010 die Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Die Möglichkeit zur elektronischen Abfrage der Identifikationsnummer stand Ihnen bis zum 31.12.2010 im ElsterOnline-Portal unter zur Verfügung.
Hinweis: Das Bundesministerium für Finanzen hat daraufhin hingewiesen, dass ab dem 1.11.2010 die Verwendung der bisherigen eTIN für die Datenübermittlungen der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 nur noch dann zulässig ist, wenn die Steuer-ID auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat. Eine weitere Ausnahme gab es, wenn die Ermittlung der Steuer-ID im Rahmen der für den Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Abfragemöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern nicht zum Erfolg geführt hatte. In allen anderen Fällen musste dann die persönliche Steuer-ID bei der Übermittlung verwendet werden.