
Ein wichtiger Bestandteil des Jahressteuergesetzes 2009 ist die Förderung der betrieblichen Gesundheitsförderung. Demnach sind Ausgaben von Unternehmern für „Leistungen zur Verbess-erung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieb-lichen Gesundheitsförderung“ bis zu 500 Euro je Kalenderjahr und Person von der Lohnsteuer befreit. Festgelegt ist diese Steuerbefreiung in
§ 3 EStG Nr. 34.
Damit auch mittelständische und kleine Betriebe, die sich keine eigenen Gesundheitsprogramme leisten können, ihre Mitarbeiter unterstützen können, werden auch Zuschüsse für betriebsexterne Präventionsmaßnahmen steuerlich gefördert. Dazu gehören jedoch nicht Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios.
Gefördert hingegen werden Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Dazu gehören beispielsweise:
Der Arbeitgeberzuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung oder eine Anrechnung auf das Entgelt ist also nicht möglich. Werden jedoch neue Mitarbeiter eingestellt, kann der entsprechende Betrag von vornherein beim Entgeltangebot berücksichtigt werden.