Die Übungsleiterpauschale

Nach dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten unter Umständen steuerfrei.

Einnehmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus einer vergleichbaren Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind seit 2007 bis insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei.

Hauptanwendungsfall der steuerfreien Aufwandsentschädigung in einem Verein ist danach die nebenberufliche Tätigkeit

  • eines Trainers oder Übungsleiters
  • eines Ausbilders (z.B. Chorleiter oder Dirigent eines Musikvereins)
  • eines Betreuers (z.B. einer Fußballmannschaft)


Ergänzend gibt es einen Freibetrag für Einnahmen aus allen übrigen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung gilt z.B. für Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Geräte- und Platzwarte eines Sportvereins, Schieds- und Linienrichter der Sportvereine, Rettungssanitäter und Ersthelfer. Dieser Freibetrag in Höhe von 500 Euro im Jahr kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale genutzt werden.

SBK Arbeitgebertelefon

  0800 0 725 725 9999*

SBK Arbeitgeberfax

0800 0 725 725 9998*

* gebührenfrei in Deutschland

  Rückrufservice

  Kontaktformular

Geschäftsstelle suchen