Erstattung der Entgeltfortzahlungen.

Umlageversicherungen U1 und U2.

Im Rahmen der Umlageversicherung wird den Arbeitgebern ein Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) und in voller Höhe bei Mutterschaft (U2) erstattet. Geregelt wird dieser Ausgleich seit 01. Januar 2006 im Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG). Es löste das aus dem Jahr 1969 stammende Lohnfortzahlungsgesetz ab.

 

Für den Krankheitsfall.

Die Umlageversicherung U1.

Die SBK bietet allen Arbeitgebern, die zur Teilnahme an der U1 verpflichtet sind, ab 1. Januar 2010 zwei preis- und leistungsstarke Tarife an:

    • Premiumtarif
      Ihnen werden 70 % Ihrer Aufwendungen erstattet. Der Beitragssatz beträgt 2,20 %.
    • Basistarif
      Ihnen werden 50 % Ihrer Aufwendungen erstattet. Der Beitragssatz beträgt 1,35 %.

Für den Wechsel zwischen dem Premium- und Basistarif gilt die Ausschlussfrist, das heißt Sie müssen die SBK bis zum 31.01.2011 schriftlich informieren. Der gewählte Tarif ist rückwirkend ab 01.01.2011 gültig.
 
Ihre Wahl gilt mindestens ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um weiter zwölf  Monate, wenn Sie nicht bis zum 31.Januar des Folgejahres einen anderen Tarif wählen.

 

Sie führen erstmals Beiträge zur Umlageversicherung U1 an die SBK ab?

Dann haben Sie automatisch einen Anspruch auf die Erstattung in Höhe von 70 % (Premiumtarif).

Sie können den Basistarif (50% Erstattung) von Beginn der Umlagepflicht an wählen. Vorausgesetzt Ihr Antrag geht bis zum Ende des Monats, in dem erstmalig Umlagebeiträge abzuführen sind, bei der SBK ein.

 
Zur Teilnahme an der U1 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Teilnahme / Nichtteilnahme kann sich grundsätzlich nur mit dem Ablauf eines Kalenderjahres ändern.

Wie errechnet sich die Betriebsgröße?
Mitzuzählen sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach einem bestimmten Gewichtungsprinzip. Diejenigen, die mehr als 30 Stunden arbeiten, zählen dabei als ein Mitarbeiter, darunter wird wie folgt gestaffelt:

      • nicht mehr als 10 Stunden: Faktor 0,25
      • nicht mehr als 20 Stunden: Faktor 0,5
      • nicht mehr als 30 Stunden: Faktor 0,75

Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, Heimarbeiter, Wehr- und Zivildienstleister, Schwerbehinderte, Vorruhestandsgeldbezieher sowie Familienangehörige in der Landwirtschaft.

Was passiert, wenn der Betrieb nicht das gesamte Jahr bestand?
In diesem Fall besteht die Umlagepflicht nur, wenn während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren.

 

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

  

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Für das Mutterschaftsgeld.

Die Umlageversicherung U2.

Seit 1. Januar 2010 beträgt der Beitragssatz der Umlage U2 0,21 %. Damit werden dem Arbeitgeber 100 % des nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erstattet sowie 100 % des bei Beschäftigungsverbot weitergezahlten Brutto-Arbeitsentgelts inklusive der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung.

Die Umlage U2 ist seit dem 01. Januar 2006 von allen Arbeitgebern zu bezahlen - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Sie muss zudem für jeden Mitarbeiter gezahlten werden. Männer sind nicht ausgenommen. 

 

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

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Im Überblick.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur U1 und U2.

Aus welchem Betrag wird der Umlagebeitrag errechnet?
Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedes Beschäftigten; je Mitarbeiter höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2010: West: 5.500 €, Ost: 4.650 €). Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Auch bei den Erstattungen können Einmalzahlungen nicht berücksichtigt werden.

An wen sind die Umlage-Beiträge zu bezahlen?
Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der jeweilige Mitarbeiter versichert ist.

Wie sind die Umlage-Beiträge abzuführen?

Die Beiträge für die Umlagen U1 und U2 müssen in die entsprechenden Felder des Beitragsnachweises eingetragen werden und gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in einer Summe überwiesen werden. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag ab.

 

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

SBK Arbeitgebertelefon

  0800 0 725 725 9999*
* gebührenfrei innerhalb Deutschlands

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