
Im Rahmen der Umlageversicherung wird den Arbeitgebern ein Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) und in voller Höhe bei Mutterschaft (U2) erstattet.
Geregelt wird dieser Ausgleich seit 01. Januar 2006 im Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG). Es löste das aus dem Jahr 1969 stammende Lohnfortzahlungsgesetz ab.
Die Umlage 2 wird erhoben, um die Aufwendungen von Arbeitgebern bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Beschäftigungsverbot auszugleichen.
In den letzten beiden Jahren sind die Ausgaben weiter stark gestiegen. Ein wesentlicher Kostentreiber sind die seit Jahren überdurchschnittlich steigenden Kosten für Beschäftigungsverbote. Unsere attraktiven Leistungen bleiben selbstverständlich unverändert.
Daher müssen wir den Umlagesatz U2 ab dem 1. Januar 2012 auf 0,28 Prozent anpassen.
Die SBK bietet allen Arbeitgebern, die zur Teilnahme an der U1 verpflichtet sind, seit 1. Januar 2010 zwei preis- und leistungsstarke Tarife an:
Für den Wechsel zwischen dem Premium- und Basistarif gilt die Ausschlussfrist, das heißt Sie müssen die SBK bis zum 31.01.2012 schriftlich informieren. Der gewählte Tarif ist rückwirkend ab 01.01.2012 gültig.
Ihre Wahl gilt mindestens ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um weiter zwölf Monate, wenn Sie nicht bis zum 31.Januar des Folgejahres einen anderen Tarif wählen.
Sie führen erstmals Beiträge zur Umlageversicherung U1 an die SBK ab?
Dann haben Sie automatisch einen Anspruch auf die Erstattung in Höhe von 70 % (Premiumtarif).
Sie können den Basistarif (50% Erstattung) von Beginn der Umlagepflicht an wählen. Vorausgesetzt Ihr Antrag geht bis zum Ende des Monats, in dem erstmalig Umlagebeiträge abzuführen sind, bei der SBK ein.
Zur Teilnahme an der U1 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Teilnahme / Nichtteilnahme kann sich grundsätzlich nur mit dem Ablauf eines Kalenderjahres ändern.
Wie errechnet sich die Betriebsgröße?
Mitzuzählen sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach einem bestimmten Gewichtungsprinzip. Diejenigen, die mehr als 30 Stunden arbeiten, zählen dabei als ein Mitarbeiter, darunter wird wie folgt gestaffelt:
Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, Heimarbeiter, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, Schwerbehinderte, Vorruhestandsgeldbezieher sowie Familienangehörige in der Landwirtschaft.
Was passiert, wenn der Betrieb nicht das gesamte Jahr bestand?
In diesem Fall besteht die Umlagepflicht nur, wenn während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Seit 1. Januar 2012 beträgt der Beitragssatz der Umlage U2 0,28 %. Damit werden dem Arbeitgeber 100 % des nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erstattet.
Bei einem Beschäftigungsverbot werden 100 % des weitergezahlten Brutto-Arbeitsentgelts inklusive der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung erstattet.
Die Umlage U2 ist seit dem 01. Januar 2006 von allen Arbeitgebern zu bezahlen - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Sie muss zudem für jeden Mitarbeiter gezahlte werden. Männer sind nicht ausgenommen.
Aus welchem Betrag wird der Umlagebeitrag errechnet?
Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedes Beschäftigten, je Mitarbeiter höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2012: West: 5.600 €, Ost: 4.800 €). Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Auch bei den Erstattungen können Einmalzahlungen nicht berücksichtigt werden.
An wen sind die Umlagebeiträge zu bezahlen?
Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der jeweilige Mitarbeiter versichert ist (Umlagekasse).
Wie sind die Umlagebeiträge abzuführen?
Die Beiträge für die Umlagen U1 und U2 müssen in die entsprechenden Felder des Beitragsnachweises eingetragen werden und gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in einer Summe überwiesen werden. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag mit den Sozialversicherungsbeiträgen ab.