Änderungen in der Unfallversicherung

Zum 01. Oktober 2008 trat die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die straffere Organisation des arbeitgeberfinanzierten Zweigs der Sozialversicherung. Die Reform brachte seit 1. Januar 2009 umfangreiche Änderungen im Beitrags- und Meldeverfahren der Sozialversicherung mit sich.  

 

 

Aktuell: Neuer DEÜV-Meldegrund "91"

Bei jeder Meldung zur Sozialversicherung, die Sie an die Einzugsstelle übermitteln, haben Sie einen bestimmten Abgabegrund zu übermitteln. So ist der Abgabegrund "10" bei einer Anmeldung, die "30" bei einer Abmeldung oder der Meldegrund "50" bei einer Jahresmeldung anzugeben.

Seit 2009 übermitteln Sie auch die Daten für die Unfallversicherung (DBUV) an die Krankenkassen. Es wurde nun festgestellt, dass es einmalig gezahlte Arbeitsentgelte gibt, die nur zur Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind.
Bisher wurden in diesen Fällen keine Meldungen vom Entgeltabrechnungsprogramm abgesetzt.

Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren zu übermitteln, ist der separate Abgabegrund  91 für die Unfallversicherung eingeführt worden.

Dies gilt für Arbeitsentgelte, die einem Abrechnungsmonat ab 1. Januar 2012 zuzuordnen sind.

 

Datenbaustein DBUV - Neue Version ab Juni 2011

Wenn Sie Entgeltmeldungen für Ihre Mitarbeiter übermitteln, haben Sie immer den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) mit zu übermitteln. Bei einigen Sonderfällen, wenn beispielsweise keine Unfallversicherungspflicht besteht, funktionierte die Übermittlung in der Vergangenheit nicht immer reibungslos.

Deshalb gibt es seit dem 1.6.2011 den „UV-GRUND“. Es gibt folgende Gründe:

  • A07 = Meldungen für Arbeitnehmer der UV-Träger
  • A08 = Unternehmen ist Mitglied bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • A09 = Beitrag zur Unfallversicherung wird nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen
  • B01 = Entsparung (Auszahlung) von ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Wertguthaben
  • B02 = Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung
  • B03 = Versicherungsfreiheit in der UV gem. SGB VII
  • C01 = Entsparung (Auszahlung) von übertragenem Wertguthaben durch die DRV Bun
  • C06 = Meldungen durch die Krankenkassen

Arbeitgeber, deren Beitragsberechung zur Unfallversicherung nicht nach Arbeitsentgelten, sondern zum Beispiel nach Versichertenzahlen, Einwohnerzahlen oder mittels einer Direktumlage erfolgt, haben im Meldeverfahren nun den UV-Grund A09 anzugeben.

Bei Meldungen mit dem UVG A08 oder A09 ist die Mitgliedsnummer (MNR) nicht mehr erforderlich. Ebenso müssen keine Entgelte und keine Arbeitsstunden mehr angegeben werden.

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder Person ist (zum Beispiel Botschaften, Konsulate), haben die Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe selbst zu tragen. Wenn der exterritoriale Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht eigenständig nachkommt, unterstützen die Einzugsstellen in diesen Fällen die Beschäftigten. Die Sozialversicherungsbeiträge werden berechnet und eingezogen sowie werden die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung erstellt.

Auch für diesen Personenkreis sind die notwendigen Daten zur Übermittlung des DBUV meistens nicht bekannt. Entsprechende Entgeltmeldungen können also durch die Einzugsstellen nicht an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt werden.

Es ist daher eine Möglichkeit für die Einzugsstellen geschaffen worden, Meldungen mit dem UV-Grund C06 zu erstellen. Alle anderen Felder (BBNR-UV, Mitgliedsnummer, UV-Entgelt, Arbeitsstunden) können leer bleiben.

Wenn für Sie keine besondere Ausnahmeregelung gilt, Sie also alle Daten wie die Gefahrentarifstelle, BBNR-UV, Arbeitsstunden und Arbeitsentgelt anzugeben haben, dann bleibt das Feld UV-Grund leer.

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Das erweiterte Meldeverfahren - Eine Meldung für alle Sozialversicherungszweige

Seit dem 01. Januar 2009 wurde das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungs-verordnung (DEÜV) um die Meldedaten zur Unfallversicherung erweitert. Hintergrund dafür ist, dass die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung übergegangen ist. Damit werden ab sofort die Meldungen für alle Sozialver-sicherungszweige gebündelt von einem Versicherungsträger geprüft. Die Unfallversicherungsdaten müssen daher bei allen Entgeltmeldungen, die ab 01. Januar 2009 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab 01. Januar 2008 beinhalten (z.B. die Jahresmeldung für 2008), angeben werden.

Der Lohnnachweis, der bisher für die Datenerhebung der Unfallversicherung gedient hat, muss jedoch weiterhin an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Erst ab dem 01. Januar 2012 entfällt diese Übermittlung.

Welche zusätzlichen Daten werden erhoben?

Im Meldeverfahren nach der DEÜV wurde ein neuer Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) eingeführt, der mit jeder Entgeltmeldung zu erstellen ist. Folgende Angaben sind zu machen:

  • Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger
  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • Vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitsstunden
  • Unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt des Beschäftigten
  • Gefahrtarifstelle(n), der bzw. denen das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist


Fehlt bei den entsprechenden Meldungen der DBUV oder ist er fehlerhaft, werden die kompletten Meldedatensätze abgewiesen.


Welche Meldefristen gelten für das Verfahren nach DEÜV?

  • Jahresmeldung: bis 15. April des Folgejahres
  • Abmeldung: innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende
  • Unterbrechungsmeldung: grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
  • Lohnnachweis an den Unfallversicherungsträger: jährlich innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres

 

Mehr zum Thema:

Übersicht der Unfallversicherungsträger

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