Unwiderrufliche Freistellung von Arbeitnehmern

Seit 1. Juli 2009 gibt es eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung bei der unwiderruflichen Freistellung von Arbeitnehmern.

Auf die Frage: „Wann endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei einer unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers?“ gibt es aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes eine neue Regelung.

 

Bisherige Regelung

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Ende einer Beschäftigung im Zusammenhang mit der Sperrzeitregelung in der Arbeitslosenversicherung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bisher folgende Auffassung vertreten:

Bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits mit dem letzten Arbeitstag, da in diesen Fällen auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers unwiderruflich endet.

Regelung für Zeiträume ab 1. Juli 2009

Am 24.09.2008 hat das Bundessozialgericht (Az: B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R) entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis auch dann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt ist.

Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet somit bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) nicht bereits zum tatsächlichen letzten Arbeitstag, sondern grundsätzlich mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses.

Hintergrund

Das Bundessozialgericht sieht für das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung es nunmehr als ausreichend an,  wenn Ihr Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses muss ein Anspruch auf Arbeits-
    entgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder aufgrund einer gesetzlichen Anordnung ( z.B. Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz ) bestehen
  • das Arbeitsverhältnis wurde in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen

Somit orientiert sich diese neue Regelung nunmehr am Arbeitsrecht.

Hinweis: Ab dem Zeitpunkt der Freistellung gilt für diesen Arbeitnehmer der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung.

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