Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde. Vor der Zahlung kommt allerdings der Beitrags-nachweis.
Um einen korrekten Beitragsnachweis zu übermitteln ist die voraussichtliche Beitragsschuld zu ermitteln. Basis für die Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge ist dabei immer der Vormonat. Zudem sollten eventuelle Änderungen beispielsweise folgender Parameter herangezogen werden, um eine möglichst genaue Schätzung abzugeben:
Zahl der Beschäftigten,
Arbeitstage bzw. -stunden
Entgeltanpassungen
Beitragssatzveränderungen
Die Differenzen, die sich aus der Schätzung und der tatsächlichen Abrechnung ergeben, werden für Abrechnungszeiträume seit dem 01. Januar 2009 automatisch in den nächsten Abrechnungsmonat vorgetragen. Deshalb ist keine Korrektur der Beitragsnachweise notwendig.
Für Entgeltabrechnungszeiträume bis zum 31. Dezember 2008 gilt:
Da die Krankenkassen seit dem 01. Januar 2009 ihre Beiträge an den Gesundheitsfonds weiterleiten, dürfen Beiträge für Entgeltabrechnungszeiträume bis 31. Dezember 2008 nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden. Bitte übermitteln Sie uns entsprechende Beitragsnachberechnungen in einem Korrekturbeitragsnachweis unter Angabe des betreffenden Zeitraums (z.B. Dezember 2008).
Die Parameter zur Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld sind nachprüfbar zu dokumentieren. Es muss nachvollziehbar sein, welche Überlegungen Sie bei Ihrer Schätzung angestellt haben.
Und was passiert mit Einmalzahlungen?
Wenn die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in dem betreffenden Monat zur Auszahlung gelangt, dann ist sie noch bei der Ermittlung des Beitrags für diesen Monat zu berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung zwar nach dem Fälligkeitstermin, aber noch im aktuellen Monat erfolgt. Wenn also beispielsweise das Weihnachtsgeld für Ihre Mitarbeiter immer im Dezember ausgezahlt wird, ist es auch dann in den Dezemberbeitrag einzurechnen, wenn es erst am 31.12. und damit nach dem Fälligkeitstag ausgezahlt wird.
Haben Sie jedoch einen Mitarbeiter, für den Sie erst am 27.2. die Nachricht erhalten, dass er im Februar Überstunden geleistet hat und diese Überstunden noch mit dem Februargehalt ausbezahlt werden sollen, dann fließt diese Überstundenabgeltung erst in die Märzbeiträge ein.
Vereinfachungsregelung (Beitragshöhe Vormonat)
Ändert sich Ihre Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile? Dann können Sie abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld die Vereinfachungsregelung nutzen:
Sie weisen im aktuellen Monat das Beitragssoll der endgültigen Abrechnung des Vormonats nach. Eventuelle Differenzen berücksichtigen Sie bitte in der Beitragsabrechnung des Folgemonats.
Bei der eingefügten Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine Alternativmöglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen sollten, kann der Arbeitgeber die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktizieren.
Ein Wechsel zwischen den Verfahrensweisen zur Bestimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach jedem Abrechnungsmonat möglich. Der Wechsel zwischen den Verfahrensweisen ist nachprüfbar zu dokumentieren.
Die Vereinfachungsregelung findet auf einmal gezahltes Arbeitsentgelt keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen.