Die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen ist nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nicht mehr vorgesehen.
Diese Beiträge gelten dann als Pflichtbeiträge, bleiben auch als solche erhalten und sind nicht mehr erstattungsfähig. Da sie auf dem Rentenkonto des Versicherten berücksichtigt werden, entsteht für diesen kein Nachteil.
Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge