Wenn Sie einem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu einer Entgeltersatzleistung wie beispielsweise Krankengeld gewähren, zählt dieser nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Voraussetzung: Die Einnahmen des Beschäftigten (Entgeltersatzleistung + Zuschuss) übersteigen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetz-lichen als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.