Beitragssätze

Ihr Sozialversicherungsbeitrag kann sich aus bis zu vier verschiedenen Einzelbeiträgen zusammensetzen: dies sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Welche Beitragssätze jeweils gelten und auch Beitragssätze für besondere Personengruppen können Sie den folgenden Tabellen entnehmen.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen durch den Gesetzgeber festgelegt. Falls Krankenkassen mit den damit zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auskommen, sind sie verpflichtet, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Diesen muss der Versicherte alleine tragen. Die Arbeitgeber werden an diesem Zusatzbeitrag nicht beteiligt.

 

Beitragssätze in der Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die von Ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall ihr Gehalt mindestens sechs Wochen weiter gezahlt bekommen.

15,50%

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Kunden, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das sind zum Beispiel freiwillig versicherte Hausfrauen, Altersrentner in einer abhängigen Beschäftigung, ... .

14,90%

Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für Rentner bezogen auf die Einnahmearten Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen (=Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit).

15,50%

Pauschaler Beitragssatz für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die im Monat nicht mehr als 400,00 € brutto verdienen. Diesen sogenannten Pauschalbeitrag trägt und zahlt der Arbeitgeber alleine. 

13,00%

Beiträge in der Pflegeversicherung

Bundesweit einheitlicher Beitragssatz - Gilt für alle krankenversicherten Mitglieder

1,95%*

Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge
Gilt für Beamte und Soldaten

0,975%*

Arbeitnehmer (außer im Bundesland Sachsen) erhalten von
ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von

0,975%*

Arbeitnehmer in Sachsen erhalten von ihrem Arbeitgeber
einen Zuschuss in Höhe von

0,475%

* Für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden um 0,25 Beitragssatzpunkte

 

Beitragssätze in der Rentenversicherung

Gilt grundsätzlich für alle gesetzlich Rentenversicherten, wie zum Beispiel Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von Selbstständigen.

19,90%

Pauschaler Beitragssatz

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die im Monat nicht mehr als 400,00 € brutto verdienen. Diesen Beitrag trägt und zahlt der Arbeitgeber alleine.

15,00%

Beitragssatz in der Arbeitsförderung

Gilt für versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

3,00%

 

 

Beiträge für besondere Personengruppen (Für einige Personengruppen sind die Beiträge von vornherein festgelegt)

Personengruppe

Versicherungszweig

mtl. Ausgangswert

Beitragssatz

mtl. Beitrag

Studenten

KV*

PV*

PV* für Kinderlose

597,00€

597,00€

10,85%

1,95%

2,20%

64,77€

11,64€

13,13€

Mindestbeitrag freiwillig Versicherte

KV*

PV*

PV* für Kinderlose

875,00€

875,00€

14,90%

1,95%

2,20%

130,38€ 

17,06€

19,25€

Mindestbeitrag hauptberuflich Selbstständige

(ohne Anspruch auf Krankengeld)

KV*

PV*

PV* für Kinderlose

1968,75€

1968,75€

14,90%

1,95%

2,20%

293,34€

38,39€

43,31€

Anwartschaftsbeitrag bei Auslandsbeschäftigung

KV*

PV*

PV* für Kinderlose

262,50€

262,50€

15,50%

1,95%

2,20%

40,69€ 

5,12€ 

5,78€

*KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung

 

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