Pflegeversicherung

Um Sie bei der Pflegeversicherung möglichst individuell zu betreuen, ist Ihr Kundenberater gerne persönlich für Sie da: Bei einem ausführlichen Gespräch erläutert er Ihnen im Detail sämtliche Leistungen und Angebote.

Die Versicherungspflicht bei der Pflegeversicherung

Grundsätzlich sind alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert. Dies gilt auch für Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind (wie zum Beispiel Soldaten auf Zeit).

Zuständige Pflegekasse

Jeder wird automatisch dort versichert, wo sein Krankenversicherungsschutz besteht. SBK-Kunden und ihre mitversicherten Angehörigen sind über die SBK Pflegekasse versichert.

Freiwillige Weiterversicherung

Wer nicht mehr in der in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist und nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, kann die freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung fortsetzen (dazu ist ein Antrag innerhalb von 3 Monaten erforderlich). Das Recht zur Weiterversicherung besteht aber nicht, wenn ein privater Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. In diesem Fall ist ein privater Pflegeversicherungsvertrag nötig.

Privater Versicherungsvertrag

Wer bereits einen privaten Pflegeversicherungsvertrag hat und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig wird, kann den privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung gilt für kinderlose Versicherte ein Beitrag von 2,2 Prozent, Versicherte mit Kindern zahlen einen reduzierten Beitragssatz von 1,95 Prozent. Die Beiträge bemessen sich nach den Einnahmen, die auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge gelten. Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2011 liegt bei monatlich 3.712,50 Euro. Für das Jahr 2012 beträgt sie 3.825,00 Euro monatlich. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Kinderlose Versicherte zahlen den zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,25 Prozent alleine. Eine Ausnahme gibt es in Sachsen, wo kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde: Hier trägt der Arbeitnehmer 1,475 Prozent und der Arbeitgeber 0,475 Prozent. Kinderlose Versicherte tragen 1,725 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrags alleine.

 

Seite 1: Pflegeversicherung

Seite 2: Pflegebedürftigkeit

Seite 3: Pflegende Angehörige

Seite 4: Pflegeeinrichtungen

 

Mehr zum Thema:

Beitragssätze

Pflegeleistungen

Themenschwerpunkt Pflege

Geschäftsstelle suchen
SBK Kundentelefon

  0800 0 725 725 725 0*
* gebührenfrei in Deutschland

  Rückrufservice

  Kontaktformular

Jetzt zur SBK wechseln

Mitglied werden

Mitglieder werben Mitglieder

Lob & Tadel Telefon

 0800 0 725 725 900 0*
* gebührenfrei in Deutschland

  Lob & Tadel mitteilen