Berufstätige Familienangehörige können über das Pflegezeitgesetz bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um die erforderliche Pflege des Angehörigen zu organisieren. Während dieser Zeit besteht der Sozialversicherungsschutz weiter.
Der berufstätige Angehörige informiert nur seinen Arbeitgeber über die notwendige kurze Auszeit. Dazu kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt. Falls der Arbeitgeber 16 Mitarbeiter oder mehr beschäftigt, kann ein berufstätiger Angehöriger eine längere Pflegezeit von bis zu 6 Monaten in Anspruch nehmen. Er muss in diesem Fall den Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme der Pflegezeit informieren.
Sie können sich als berufstätiger Angehöriger ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bei Ihrem Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern. Dazu muss der Ehe- oder Lebenspartner selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Ist das nicht der Fall, wird der Arbeitnehmer freiwillig in seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichert. Er bezahlt dann die Mindestbeiträge (evtl. fallen höhere Beiträge an).
Auf Antrag zahlt die SBK Zuschüsse in Höhe des Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung. Die SBK übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die SBK, wenn die Pflegeperson den Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Dies darf allerdings nicht erwerbsmäßig geschehen.
Wie bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer ist auch hier ein Wechsel in die Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners möglich. Ansonsten besteht weiterhin eine freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse und es gelten die gleichen Regelungen wie für pflichtversicherte Arbeitnehmer.
Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse und gelten weiterhin als Arbeitnehmer versichert. Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit so weit reduziert, dass er nur noch geringfügig beschäftigt ist, endet seine Versicherung als Arbeitnehmer. Liegen dann die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht vor, muss er sich ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhält auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Seit dem 1. Juli 2008 sind Pflegepersonen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge dafür zahlt die SBK.
Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit auch gesetzlich unfallversichert. Beiträge sind von der Pflegeperson dafür nicht zu bezahlen.
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