Arbeitnehmer in Pflegezeit

Es gibt Situationen, in denen schnelles Handeln nötig ist. Wenn Sie zum Beispiel kurzfristig die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen organisieren müssen, haben Sie das Recht auf eine Auszeit von zehn Arbeitstagen. Alternativ können Sie auch eine sechsmonatige Auszeit nehmen, um einen nahen Angehörigen selbst zu pflegen. Egal, wie Sie sich entscheiden, die SBK sorgt dafür, dass Sie auch in diesen Zeiten gut versichert sind.

Der Versicherungsschutz bei pflichtversicherten Arbeitnehmern

Sie können sich als berufstätiger Angehöriger ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bei Ihrem Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern. Dazu muss der Ehe- oder Lebenspartner selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Ist das nicht der Fall, werden Sie freiwillig in Ihrer bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichert. Sie bezahlen dann in den meisten Fällen folgende Mindestbeiträge.

Mindestbeitrag freiwillig Versicherte:

Krankenversicherung

mtl. Ausgangswert

875,00 €

Beitragssatz

14,90 %

mtl. Beitrag

130,38 €

Pflegeversicherung

mtl. Ausgangswert

875,00 €

Beitragssatz

1,95 %

mtl. Beitrag

17,06 €

Pflegeversicherung für Kinderlose

mtl. Ausgangswert

875,00 €

Beitragssatz

2,20 %

mtl. Beitrag

19,25 €

Auf Antrag zahlt die SBK Zuschüsse in Höhe des Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung. Die SBK übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die SBK, wenn die Pflegeperson den Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Dies darf allerdings nicht erwerbsmäßig geschehen.

Der Versicherungsschutz bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern

Wie bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer ist auch hier ein Wechsel in die Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners möglich. Ansonsten besteht weiterhin eine freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse und es gelten die gleichen Regelungen wie für pflichtversicherte Arbeitnehmer. Gerne berät Sie dazu Ihr persönlicher Kundenberater.

 

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