Bürgerentlastungsgesetz

Durch die Einführung des Gesetzes können ab dem Steuerjahr 2010 Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung als Sonderausgabe voll steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen nicht nur die eigenen Aufwendungen, sondern auch die der Ehepartner bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die der mitversicherten Kinder. Die Regelung gilt sowohl für private als auch für gesetzlich Versicherte.

Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

  • Beiträge zur Basiskrankenversicherung – ohne Krankengeldanspruch. Bei einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld kürzt das Finanzamt die Summe pauschal um vier Prozent.
  • Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Nicht abzugsfähig sind:

  • Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung
  • Beiträge für eine private Zusatzpflegeversicherung
  • Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beitragsanteile, für die der Kunde einen Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss hat.

Ihnen als Steuerzahler soll zusätzliche Bürokratie erspart bleiben, da die beitragszahlenden Stellen (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) dazu verpflichtet wurden, dem Finanzamt die gezahlten/erstatteten Beiträge zu melden:

Für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber übermittelt dem Finanzamt auf elektronischem Weg heute schon die Lohnsteuerbescheinigung, auf der die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet werden.

Für Rentner/Künstler
Der Rentenversicherungsträger bzw. die Künstlersozialkasse meldet die entsprechenden Daten an das Finanzamt.

Mitglieder, die die Beiträge selber zahlen
Die SBK meldet einer zentralen Stelle der Finanzverwaltung die Höhe der gezahlten Beiträge jeweils zum 28. Februar für das abgelaufene Kalenderjahr.

Beachten Sie in allen drei Fällen bitte Folgendes:

Bonuszahlungen und Prämienerstattungen müssen von der SBK an das Finanzamt gemeldet werden, da diese nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums die Beitragszahlungen mindern. Diese Meldungen erfolgen quartalsmäßig an die Finanzbehörde, worüber Sie parallel informiert werden, somit ist für Sie die größtmögliche Transparenz gegeben.

Wichtig zu wissen:

Die Übermittlung der Meldungen an die Finanzbehörde erfolgt über Ihre Steuer-Identifikationsnummer, kurz Steuer-ID. Wenn Sie Arbeitnehmer, Rentner oder Künstler sind, erfragt die SBK diese Daten direkt vom Bundeszentralamt für Steuern, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung bedarf. So hat es der Gesetzgeber festgelegt.

Wenn Sie selbst zahlendes Mitglied sind, benötigen wir zur Abfrage der Steuer-ID und zur Übermittlung der Beitragszahlungen an die Finanzbehörde Ihre schriftliche Einwilligung. Ihre erteilte Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.

Beachten Sie bitte, dass die SBK im Falle eines Widerrufs an die Finanzbehörde keine Meldung über gezahlte Beiträge, Bonus- oder Prämienzahlungen machen darf. Über mögliche Auswirkungen, beispielsweise, dass mögliche Steuerentlastungen entfallen, können Sie sich bei Ihrem Finanzamt informieren.
 
Alle Informationen rund um das Bürgerentlastungsgesetz und viel Wissenswertes zum Thema Finanzen finden Sie im Internet unter: www.bundesfinanzministerium.de

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