Wer als Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, scheidet aus der Krankenversicherungspflicht aus und kann sich freiwillig versichern. Diese liegt im laufenden Kalenderjahr 2012 bei 50.850 Euro. Die Krankenversicherungspflicht endet allerdings nicht sofort, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sie überschritten wird. Wer als Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung aufnimmt (z. B. Arbeitgeberwechsel oder Einstieg ins Berufsleben) und mit seinem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kann sich sofort bei der SBK freiwillig versichern.
Neben der „allgemeinen“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es die so genannte „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze (2012: 45.900 Euro). Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (2002: 40.500 Euro) versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.
Die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung werden nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen berechnet, sprich nach der Höhe Ihres Bruttogehaltes. Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 15,5 Prozent Ihres Einkommens, wovon Ihr Arbeitgeber 7,3 Prozent beisteuert. (Ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.) Um nicht unbegrenzt hohe Beiträge zu zahlen, wurde eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Das ist die Summe Ihres Einkommens, aus der monatlich höchstens Beiträge berechnet werden dürfen. Im Jahr 2012 sind dies monatlich 3.825 Euro.
Beiträge zur Krankenversicherung | |
|---|---|
allgemeiner Beitragssatz | 15,50 % |
ermäßigter Beitragssatz für Kunden, die keinen Anspruch | 14,90 % |
Beitragsbemessungsgrenze | 3.825,00 € |
monatlicher Höchstsatz | 313,65 € |
Beiträge zur Pflegeversicherung | |
|---|---|
Bundesweit einheitlicher Beitragssatz | 1,95 %* |
Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge | 0,975%* |
Arbeitgeberzuschuss (außer im Bundesland Sachsen) | 0,975 % |
Arbeitgeberzuschuss (im Bundesland Sachsen) | 0,475 % |
Beitragsbemessungsgrenze | 3.825,00 € |
*Für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, um 0,25 Beitragssatzpunkte
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung | |
|---|---|
Beitragssatz | 3,00 % |
Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer | 5.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer | 4.800 € |
Beiträge zur Rentenversicherung | |
|---|---|
Beitragssatz | 19,60 % |
pauschaler Beitragssatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte | 15,00 % |
Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer | 5.600,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer | 4.800,00 € |
Krankenversicherung | |
|---|---|
mtl. Ausgangswert | 875,00 € |
Beitragssatz | 14,90 % |
mtl. Beitrag | 130,38 € |
Pflegeversicherung | |
|---|---|
mtl. Ausgangswert | 875,00 € |
Beitragssatz | 1,95 % |
mtl. Beitrag | 17,06 € |
Pflegeversicherung für Kinderlose | |
|---|---|
mtl. Ausgangswert | 875,00 € |
Beitragssatz | 2,20 % |
mtl. Beitrag | 19,25 € |
Sie möchten Ihren individuellen Beitragssatz für die Sozialversicherung berechnen? Nutzen Sie dazu unseren Beitragsrechner.
Hier können Sie Ihre SBK Mitgliedschaft ganz bequem online beantragen oder einfach die Beitrittserklärung für Arbeitnehmer als PDF-Formular online ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an uns zurücksenden.
In der Regel überweist Ihr Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge von sich aus. Wenn Sie freiwillig versichert sind, kann es sein, dass Sie Ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst an uns zahlen müssen. Achten Sie bei Ihrer Gehaltsabrechnung darauf und fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Arbeitgeber danach.
Ihre Beiträge überweisen Sie entweder selbst an die SBK:
Oder senden Sie eine Einzugsermächtigung an Ihre SBK Geschäftsstelle.