Alle Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitsentgelt von nicht mehr als 49.950 Euro müssen sich gesetzlich krankenversichern. Auch wer als Arbeitnehmer neu ins Berufsleben einsteigt, z. B. nach dem Studium, muss sich unabhängig von der Höhe seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gesetzlich versichern. Bei der SBK sind Sie in jedem Fall herzlich willkommen.
Ihre SBK-Vorteile
Wer bei der SBK Kunde wird, steht sofort im Mittelpunkt:
Ihre SBK-Beiträge
Auch wenn der Beitrag seit 2009 angesichts eines einheitlichen Beitragssatzes bei allen gesetzlichen Krankenkassen im Gegensatz zum Service und den Leistungen der SBK an Bedeutung verloren hat, können Sie mit unserem Beitragsrechner Ihren persönlichen Beitrag ausrechnen.
Neuer Job. Bewährter SBK-Service
Wer den Job wechselt, braucht für den neuen Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der SBK. Bei einer beruflichen Veränderung kann es passieren, dass Sie in der Übergangszeit nicht optimal versichert sind. Um dies zu vermeiden bieten wir Ihnen z.B. gerne eine kostenfreie Familienversicherung oder eine günstige freiwillige Versicherung an. Sprechen Sie uns einfach dazu an, wir beraten Sie gerne.
Als SBK-Kunde können Sie uns einfach mit diesem Formular über einen Arbeitgeberwechsel informieren. Wir stellen Ihrem Arbeitgeber gerne eine Mitgliedschaftsbescheinigung aus: Die braucht er, um Sie bei uns korrekt anzumelden.
Wer als Arbeitnehmer drei Kalenderjahre lang in Folge mit seinem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, scheidet aus der Krankenversicherungspflicht aus und kann sich bei der SBK freiwillig versichern.
Krankenversicherungsfrei ist ein Arbeitnehmer also insbesondere dann, wenn sein Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die „allgemeine“ Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Kalenderjahr (2010: 49.950 Euro) überschreitet. Zusätzlich müssen bei der rückschauenden Betrachtung die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen der vorangegangenen drei Kalenderjahre (2009: 48.600 Euro, 2008: 48.150 Euro, 2007: 47.700 Euro) überschritten sein.
Neben der „allgemeinen“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es die so genannte „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010: 45.000 Euro, 2009: 44.100 Euro, 2008: 43.200 Euro, 2007: 42.750 Euro).
Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (2002: 40.500 Euro) versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.
Die Prüfung der Krankenversicherungspflicht bzw. Krankenversicherungsfreiheit mit der „besonderen“ Jahresarbeitsentgeltgrenze funktioniert genau gleich wie mit der „allgemeinen“ Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Das bedeutet, es wird sowohl eine vorausschauende Betrachtung als auch eine rückschauende Betrachtung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorgenommen.
Beispiel:
Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zum 01.01.2010.
Der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei, wenn sein Arbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010 überschreitet und bei rückschauender Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 überschritten wurden. Der Arbeitnehmer kann sich ab 01.01.2010 freiwillig bei der SBK versichern.
Ihr Wechsel zur SBK
Falls Sie noch nicht bei uns versichert sind, können Sie Ihre bisherige Krankenkasse kündigen: Nach einer Frist von zwei Monaten können Sie zum nächsten Ersten eines Monats zu uns wechseln. Vorausgesetzt, Sie waren mindestens 18 Monate bei Ihrer bisherigen Kasse versichert. Wenn Sie zum Beispiel Ihre bisherige Kasse schriftlich am 10.06.2010 kündigen, können Sie schon ab 01.09.2010 zur SBK wechseln. Für Ihren Arbeitgeber stellen wir eine Mitgliedschaftsbescheinigung aus.
Ihre Vorteile bei der SBK
Als freiwilliges Mitglied der SBK sind Sie für die Zukunft bestens gerüstet und genießen viele besondere Vorteile – hier finden Sie die wichtigsten im Überblick:
Schöne Aussichten: Kostenlose Familienversicherung
Bei einer Familiengründung sind in der SBK Kinder und Ehepartner, die kein bzw. nur ein geringes Einkommen haben, beitragsfrei mitversichert.
Darauf können Sie zählen: Faire Beiträge
Wir kalkulieren Ihre Beiträge nach Ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten. Unabhängig davon, ob Sie alt oder jung bzw. gesund oder krank sind. Bei niedrigen Einkünften im Alter ist das ein großer Vorteil.
Sie sind frei: Flexibilität
Durch eine Ihren Bedürfnissen entsprechende Zusatzversicherung Ihrer Wahl (z.B. für das Krankenhaus, für den Zahnarzt oder bei Naturheilverfahren) können Sie mit der SBK die Vorteile der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung miteinander verbinden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird die Prämie bei einer private Krankenversicherung mit zunehmendem Alter und neuen Erkrankungen immer unattraktiver.
Ganz nach Wunsch: Kostenerstattung
Als freiwilliges Mitglied können Sie Ihrem Kassenarzt den Weg über die Kostenerstattung anbieten: Sie erhalten den Status eines Privatpatienten und wir erstatten Ihnen im Anschluss unseren Anteil. Diesen Service bieten wir in ganz Europa an. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie diese Option interessiert.
Alles in Topform: Gesundheitsförderung
Um privat und beruflich fit zu bleiben, trainieren Sie bei unseren Fitnesspartnern zu Sonderkonditionen und erhalten für bestimmte Gesundheitskurse (z.B. Wirbelsäulengymnastik oder autogenes Training) einen persönlichen Zuschuss.
Immer spitze: Akupunktur
Als zukunftsweisende Krankenkasse übernehmen wir für Sie die Kosten einer Akupunkturbehandlung bei chronischen Lendenwirbelsäulen- oder Kniegelenks-Schmerzen.
Stets auf Draht: SBK Gesundheitstelefon
24 Stunden am Tag erhalten Sie unter der Rufnummer 0800 0 725 725 700 0* eine allgemeine medizinische Beratung zu Diagnose- und Therapiemöglichkeiten sowie Arztkontakte vor Ort. Oder Sie mailen uns Ihre Frage an medinfo@sbk.org.
* gebührenfrei - aus dem Ausland erreichen Sie uns telefonisch unter +49 1802 725 725 zu den üblichen Gebühren
Weitere Argumente
Weitere gute Gründe die für die SBK sprechen, finden Sie hier:
Ihre SBK Beiträge
Die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung werden nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen berechnet, also nach der Höhe Ihres Brutto-Gehaltes. Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,9 %* Ihres Einkommens, wovon Ihr Arbeitgeber 7,0 % beisteuert. Um nicht unbegrenzt hohe Beiträge zu zahlen, gibt es die Beitragsbemessungsgrenze: Das ist die Summe Ihres Einkommens, aus der monatlich höchstens Beiträge berechnet werden dürfen. Im Jahr 2010 sind dies monatlich 3.750 €.
Soviel zahlen Sie als Arbeitnehmer monatlich maximal für Ihre Krankenkasse:
In der Regel überweist Ihr Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge von sich aus. Wenn Sie freiwillig versichert sind, kann es sein, dass Sie Ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst an uns zahlen müssen. Achten Sie bei Ihrer Gehaltsabrechnung darauf und fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Arbeitgeber danach.
Gerne können Sie auch mit unserem Beitragsrechner Ihren individuellen Beitrag ermitteln.
Ihre Beiträge überweisen Sie entweder selbst an das SBK Konto Kasse West, Konto Nr. 24 000 bzw. SBK Kasse Ost, Konto Nr. 950 49 78, Kreissparkasse München-Starnberg, BLZ 702 501 50 oder – noch bequemer – übermitteln Sie eine Einzugsermächtigung an Ihre SBK-Geschäftsstelle. Einen Vordruck finden Sie hier. Ihre Geschäftsstelle finden Sie hier. Eine weitere Serviceleistungen: Gerne besprechen wir bei einem Krankenkassenwechsel alle nötigen Formalitäten direkt mit Ihrem Arbeitgeber und befreien Sie damit von lästiger Bürokratie.
Beispielsweise während der Schwangerschaft und Elternzeit
Die SBK zahlt werdenden Müttern, die vor der Entbindung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, während der gesetzlichen Schutzfristen, also 6 Wochen vor und 8 Wochen (bei Mehrlings- oder Frühgeburt 12 Wochen) nach der Entbindung Mutterschaftsgeld von bis zu 13,00 € am Tag.
Beziehen Sie vor der Entbindung Arbeitslosengeld, entspricht Ihr Mutterschaftsgeld dessen Höhe.
Während dieser ganzen Zeit bleiben Sie natürlich weiterhin Mitglied bei der SBK.
In den ersten Jahren nach der Geburt des Kindes haben Eltern die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Dies bedeutet, dass Sie oder Ihr Ehegatte zu Hause bleiben und sich vorrangig um Ihr Kind kümmern. Sie beziehen während dessen in der Regel kein Gehalt, besitzen aber drei Jahre lang Anspruch auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten die Elternzeit zu beanspruchen: Entweder nehmen beide Elternteile gleichzeitig die Elternzeit oder sie wechseln sich ab. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, welches Modell für Sie in Frage kommt. Sie können aber auch während der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche Teilzeit arbeiten. Eine interessante Lösung, um Familie und Beruf zu vereinen. Informieren Sie sich darüber bei Ihrem SBK Kundenberater! Während der gesamten Elternzeit sind Sie weiterhin als Mitglied bei uns versichert. Und das u.U sogar beitragsfrei. Wir beraten Sie dazu gerne. Nähere Infos finden Sie auch unter: freiwillige Versicherung
Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Ihren persönlichen Kundenberater.
Beispielsweise während der Pflegezeit
Es gibt Situationen, in denen schnelles Handeln nötig ist. Wenn Sie zum Beispiel kurzfristig die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen organisieren müssen, haben Sie das Recht auf eine Auszeit von 10 Arbeitstagen.
Alternativ können Sie auch eine sechsmonatige Auszeit nehmen, um einen nahen Angehörigen selbst zu pflegen.
Egal, wie Sie sich entscheiden, die SBK sorgt dafür, dass Sie auch in diesen Zeiten gut versichert sind.
Bei Fragen dazu berät Ihr persönlicher Kundenberater Sie gerne.
Zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit
Ohne Arbeit. Aber mit Versicherung.
Während Sie nach einer neuen Stelle suchen, brauchen Sie sich als SBK-Versicherter um Ihre Krankenversicherung keine Gedanken zu machen: Falls Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld Ihrer Arbeitsagentur bekommen, sind Sie für diese Dauer bei uns versichert. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wenn diese Leistungen durch eine Sperr- oder Ruhenszeit unterbrochen werden oder sogar auslaufen. Diese Zeit lässt sich zum Beispiel mit einer kostenfreien Familienversicherung oder einer günstigen freiwilligen Versicherung am besten überbrücken – Ihr persönlicher Kundenberater hilft Ihnen dazu gerne weiter.
Sie haben wieder einen Job gefunden? Dann ändert sich Ihr Versicherungsverhältnis erneut. Bitte informieren Sie uns, wann und wo Ihr neues Arbeitsverhältnis beginnt: Damit vereinfachen Sie Ihrem Arbeitgeber die Anmeldung bei der SBK.
Ihre SBK Vorteile
Erkranken Sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld, bekommen Sie ab der siebten Woche Krankengeld in der Höhe Ihres Arbeitslosengelds. Sie bekommen von uns automatisch eine Bescheinigung für die Arbeitsagentur, wenn Sie direkt vor der Arbeitslosigkeit Krankengeld erhalten. Unbürokratischer Service: Ihre Versicherungskarte bleibt unverändert gültig, unsere Mitgliedsbescheinigung schicken wir direkt an die Arbeitsagentur bzw. die zuständige Stelle.
Ihre SBK Beiträge
Die Arbeitsagentur zahlt alle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung solange Sie Leistungen der Arbeitsagentur bekommen. In der Regel zahlen Sie selbst keine zusätzlichen Beiträge an uns (Ausnahmen bestehen, wenn Sie z.B. eine Firmenrente erhalten oder sich freiwillig weiter versichern).
Ihr Wechsel in die SBK
Sie möchten zur SBK wechseln? Als SBK-Kunde können Sie uns einfach über das Formular Versichertendaten ändern über den Beginn oder das Ende Ihrer Arbeitslosigkeit informieren. In beiden Fällen stellen wir Ihnen eine Mitgliedschaftsbescheinigung für Ihren Arbeitgeber aus. Die braucht er, um Sie bei uns korrekt an- bzw. abmelden zu können. Bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld sind wir Ihnen gerne behilflich.
Versicherungsdaten ändern
Bemessungsgrenzen
Beitrittserklärung online ausfüllen