Persönlich beraten, online informiert:
Alles zur Pflegeversicherung.


Um Sie bei der Pflegeversicherung möglichst individuell zu betreuen, ist Ihr Kundenberater gerne persönlich für Sie da: Bei einem ausführlichen Gespräch erläutert er Ihnen im Detail sämtliche Leistungen und Angebote.

 

Bitte klicken Sie auf folgende Punkte, um zu den einzelnen Bereichen zu gelangen: 

 

 

Pflegeversicherung

 

Die Versicherungspflicht bei der Pflegeversicherung
Grundsätzlich sind alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert. Dies gilt auch für Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind (wie zum Beispiel Soldaten auf Zeit).

Zuständige Pflegekasse
Jeder wird automatisch dort versichert, wo sein Krankenversicherungsschutz besteht. SBK-Kunden und ihre mitversicherten Angehörigen sind über die SBK Pflegekasse versichert.

Freiwillige Weiterversicherung
Wer nicht mehr in der in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist und nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, kann die freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung fortsetzen (dazu ist ein Antrag innerhalb von 3 Monaten erforderlich). Das Recht zur Weiterversicherung besteht aber nicht, wenn ein privater Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. In diesem Fall ist ein privater Pflegeversicherungsvertrag nötig.

Privater Versicherungsvertrag
Wer bereits einen privaten Pflegeversicherungsvertrag hat und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig wird, kann den privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

 

Beiträge zur Pflegeversicherung
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung gilt für kinderlose Versicherte ein Beitrag von 2,2%, Versicherte mit Kindern zahlen einen reduzierten Beitragssatz von 1,95%. Die Beiträge bemessen sich nach den Einnahmen, die auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge gelten. Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2010 liegt bei monatlich 3.750,00 €. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Kinderlose Versicherte zahlen den zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,25 % alleine. Eine Ausnahme gibt es in Sachsen, wo kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde: Hier trägt der Arbeitnehmer 1,475 % und der Arbeitgeber 0,475 %. Kinderlose Versicherte tragen 1,725 % des Pflegeversicherungsbeitrags alleine. Hier finden Sie eine Tabelle mit den Pflegeversicherungsbeiträgen. 

 

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Pflegebedürftigkeit

 

Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung regelmäßig Hilfen in Ihrem Alltag benötigen, gelten als pflegebedürftig. Voraussetzung ist, dass diese Einschränkungen für voraussichtlich mindestens sechs Monate in den verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens bestehen.
Diese Bereiche sind:

  • Körperpflege   
  • Ernährung  
  • Mobilität   
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

 

Eine Pflegestufe ist möglich wenn neben der hauswirtschaftlichen Versorgung ein täglicher Mindesthilfebedarf in der Grundpflege besteht, beispielsweise Unterstützung in der

  • Körperpflege (Ganzkörperwäsche, Baden, Unterstützung bei Toilettengängen)
  • Ernährung (Nahrungsaufnahme)
  • Mobilität (Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Umlagern, An- und Entkleiden, Stehen und Gehen)

 
Je nach Pflegebedürftigkeit gehören die Pflegebedürftigen einer der drei Pflegestufen an:

  • Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Stufe 1: Mindesthilfebedarf in der Grundpflege > 45 min. tägliche Grundpflege)   
  • Schwerpflegebedürftigkeit (Stufe 2: Mindesthilfebedarf in der Grundpflege ≥ 2 Std. tägliche Grundpflege)  
  • Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe 3: Mindesthilfebedarf in der Grundpflege ≥ 4 Std. tägliche Grundpflege)


Den Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der sich persönlich mit Ihnen in Verbindung setzt.


Auf diese Leistungen haben Sie bei Pflegebedürftigkeit Anspruch:

  • Pflegesachleistung    
  • Pflegegeld   
  • Häusliche Pflegehilfe   
  • Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege     
  • Urlaubsvertretung für Pflegepersonen     
  • Kurzzeitpflege    
  • Pflegehilfsmittel/technische Hilfsmittel     
  • Bedarfsgerechter Wohnungsumbau    
  • Vollstationäre Pflege

 
Aber nicht nur der Pflegebedürftige erhält Unterstützung, sondern auch die Person, die private Pflege leistet, hat Ansprüche auf:

  • Kostenlose Pflegekurse    
  • Beitragszahlungen zur Rentenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung 

 

Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen


Die Leistungen der Pflegeversicherung können formlos beantragt werden. Der Einfachheit halber stellt die SBK-Pflegekasse Ihnen ein Muster-Formular zur Verfügung.

 

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Pflegende und berufstätige Angehörige


Berufstätige Familienangehörige können über das Pflegezeitgesetz bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um die erforderliche Pflege des Angehörigen zu organisieren. Während dieser Zeit besteht der Sozialversicherungsschutz weiter. Der berufstätige Angehörige informiert nur seinen Arbeitgeber über die notwendige kurze Auszeit. Dazu kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt.
Falls der Arbeitgeber 16 Mitarbeiter oder mehr beschäftigt, kann ein berufstätiger Angehöriger eine längere Pflegezeit von bis zu 6 Monaten in Anspruch nehmen. Er muss in diesem Fall den Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme der Pflegezeit informieren.

Der Versicherungsschutz bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
Sie können sich als berufstätiger Angehöriger ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bei Ihrem Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern. Dazu muss der Ehe- oder Lebenspartner selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Ist das nicht der Fall, wird der Arbeitnehmer freiwillig in seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichert. Er bezahlt dann die Mindestbeiträge (evtl. fallen höhere Beiträge an).
Auf Antrag zahlt die SBK Zuschüsse in Höhe des Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung. Die SBK übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die SBK, wenn die Pflegeperson den Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Dies darf allerdings nicht erwerbsmäßig geschehen.

Der Versicherungsschutz bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern
Wie bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer ist auch hier ein Wechsel in die Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners möglich. Ansonsten besteht weiterhin eine freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse und es gelten die gleichen Regelungen wie für pflichtversicherte Arbeitnehmer.

Teilweise Freistellung
Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse und gelten weiterhin als Arbeitnehmer versichert. Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit so weit reduziert, dass er nur noch geringfügig beschäftigt ist, endet seine Versicherung als Arbeitnehmer. Liegen dann die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht vor, muss er sich ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhält auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Arbeitslosen-Versicherungsschutz
Seit dem 1. Juli 2008 sind Pflegepersonen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge dafür zahlt die SBK.

Unfallversicherungsschutz
Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit auch gesetzlich unfallversichert. Beiträge sind von der Pflegeperson dafür nicht zu bezahlen. 

 

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Orientierungshilfe bei der Auswahl von Pflegeeinrichtungen

 
Es ist nicht leicht eine gute und vertrauensvolle Pflegeeinrichtung zu finden. Die Qualität einer Pflegeeinrichtung objektiv zu beurteilen ebenso wenig.

 

Deshalb möchten wir Ihnen dabei helfen. Rufen Sie einfach Ihren persönlichen Kundenberater an – er berät Sie kompetent!

 

Wenn Sie sich zunächst selbst ein Bild über das Angebot an Pflegeeinrichtungen machen möchten, dann klicken Sie einfach hier. Die Pflegedatenbank PAULA des BKK Bundesverbands ermöglicht die Suche nach einem passenden Pflegeheim, einem Hospiz, einem Betreuungsangebot oder einem ambulanten Pflegedienst.

 

Suchen Sie im Bundesgebiet oder geben Sie Ihre Postleitzahl ein und legen einen Umkreis von 5 bis 100 Kilometern fest. Natürlich ist auch die gezielte Suche nach einem bestimmten Ort möglich. Seit 1. Juli 2009 werden Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen durchgeführt und die Ergebnisse in den so genannten Transparenzberichten veröffentlicht. Seit 1. Dezember 2009 liegen die ersten Transparenzberichte mit Noten für die Qualität der Pflege in Heimen vor. Die ambulanten Pflegedienste folgen in einem zweiten Schritt. So sehen Pflegebedürftige und deren Angehörige auf einen Blick, ob die Dienstleister gute pflegerische Arbeit leisten, noch Entwicklungspotenzial haben oder Missstände abstellen müssen. Die Bewertungssystematik entspricht dem Schulnotensystem, von Note 1 sehr gut bis Note 5 mangelhaft und ist somit ganz einfach zu verstehen. Grundlage für die Transparenzberichte sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüfergebnisse. Die Prüfungen finden im Gegensatz zu früher nun generell unangemeldet statt.

 

Bitte beachten Sie, dass noch nicht jede Einrichtung Pflegenoten bekommen hat. Bis Ende 2010 werden bundesweit alle Heime und Dienste erstmalig nach dem neuen Bewertungsschema überprüft. Wird in Ihrem Suchergebnis kein Transparenzbericht angezeigt, liegt noch keiner für diese spezielle Einrichtung vor.

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