Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um die Themen Auslandsaufenthalt und Krankenversicherung.
Welche Impfungen benötige ich bei einer Auslandsreise?
Was zahlt die SBK bei Impfungen?
In welchen Fällen hilft die Auslandsberatung weiter?
Was passiert mit meiner Krankenversicherung in Deutschland?
Wenn ich aus dem Ausland zurückkehre, bin ich dann wieder bei der SBK versichert?
Wenn ich im Ausland arbeite, bin ich dann dort auch versichert?
Gibt es Geschäftsstellen der SBK auch im Ausland?
Gibt es bei der SBK auch eine Reisekrankenversicherung?
Gibt es eine Reisekrankenversicherung für mehr als sechs Wochen?
Das hängt vom Zielland und den Reisebedingungen ab. Fast alle europäischen Staaten haben keine Impfvorschriften, es besteht also keine Impfpflicht. Empfohlen wird jedoch die Impfung gegen Polio, Diphtherie und Wundstarrkrampf.
Daneben ist eine Impfung gegen Hepatitis A und B immer dann zu empfehlen, wenn man in Länder reist, in denen die hygienischen Bedingungen mangelhaft sind. Bei Ländern außerhalb Europas kommen die länderspezifischen Impfungen wie Typhus, Cholera, Malaria usw. hinzu.
Die SBK erstattet für Reiseimpfungen 70 Prozent der Kosten, auch für die Malariaprophylaxe.
Die Auslandsberatung hilft allen Personen, die einen längerfristigen Auslandsaufenthalt planen (mehr als sechs Wochen). Dies gilt für Work & Travel-Programme, Auslandspraktika, Au-pair-Tätigkeiten, Sabbaticals, oder bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland. Auch bei Reisen in exotische Länder kann eine vorherige Beratung sinnvoll sein.
Dies hängt von der Dauer und dem Grund des Auslandsaufenthalts sowie dem jeweiligen Land ab.Je nach Art des Auslandsaufenthalts kann die Mitgliedschaft verpflichtend weitergeführt werden, z. B. bei einem pflichtversicherten Studenten, der ein vorgeschriebenes Auslandspraktikum absolviert, bis hin zu einer möglichen Anwartschaftsversicherung bei Personen, die im Ausland arbeiten. Genaue Auskünfte erteilt im Einzelfall die SBK Auslandsberatung.
Grundsätzlich ja. Die Form der Versicherung ist jedoch davon abhängig, welche Tätigkeit nach der Rückkehr ausgeübt wird. Bei einer anschließenden abhängigen Beschäftigung kommt es meist zu einer Pflichtversicherung. Bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beispielsweise besteht die Krankenversicherung fort. Je nach Beschäftigungssituation sind auch die freiwillige Versicherung oder die Familienversicherung möglich.
Die Versicherungspflicht hängt immer von den jeweiligen Bestimmungen des Landes ab, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Bei einer Beschäftigung in Frankreich gilt beispielsweise französisches Recht. Inwieweit eine Pflichtversicherung zum Tragen kommt, kann pauschal nicht beantwortet werden, dazu sind die Bestimmungen der Länder zu unterschiedlich. Kommt es jedoch zu einer Pflichtversicherung im Ausland, endet die Versicherung in Deutschland. Eine Versicherungspflicht besteht also nur einmal.
Die meisten kurzfristigen Beschäftigungen unterliegen aber selten der Versicherungspflicht., somit muss der Beschäftigte selbst für eine Krankenversicherung sorgen. In welchem Umfang dies notwendig ist, darüber berät die SBK Auslandsberatung individuell.
Nein. Durch unsere gute Erreichbarkeit über Telefon oder E-Mail können unsere Kunden jedoch alle wichtigen Fragen jederzeit stellen. Für eine gute Vorbereitung Ihres Auslandsaufenthalts empfehlen wir Ihnen die SBK Auslandsberatung.
Ja. Für das Jahr 2012 sind alle Versicherten der SBK automatisch reisekrankenversichert. Mehr dazu erfahren Sie unter Auslandsreisekrankenversicherung.
Ja. Hier arbeiten wir eng mit der Württembergischen Versicherung zusammen. Diese bietet eine Reisekrankenversicherung von 2 bis 24 Monaten an. Informationen dazu erhalten Sie direkt bei der Württembergischen Versicherung oder bei der SBK Auslandsberatung.
Das ist davon abhängig, in welchem Land die Leistung anfällt. Ist es ein EU-Mitgliedsstaat oder ein Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, richtet sich der Leistungsanspruch zunächst nach den dortigen Rechtsvorschriften. Sollte es dort eine Leistung, die nach deutschem Recht vorgesehen wäre, nicht geben, können die Kosten dieser Leistung zurückerstattet werden. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich dann nach deutschem Recht.
In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein Leistungsanspruch. Für Reisen in diese Länder wird der Abschluss einer Reisekrankenversicherung dringend empfohlen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die SBK Auslandsberatung telefonisch unter 0800 0 725 725 709 0 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) oder per E-Mail unter auslandsberatung@sbk.org.
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