Wie erkenne ich, ob ein Lebensmittel Zusatzstoffe enthält?

Wer zu verpackten Lebensmitteln greift, hat es leicht: In diesem Fall müssen alle Zusatzstoffe angegeben sein. Ausnahmslos. Egal in welcher Menge sie enthalten sind. Und auch jene, die Teil einer ihrerseits auch aus verschiedenen Zutaten bestehenden Zutat sind: Enthält also die Obstmischung in einem Fruchtjoghurt Zusatzstoffe, müssen diese in der Zutatenliste des Joghurts auftauchen.

Beim Bäcker, an der Käsetheke oder am Obststand werden Lebensmittel ohne Verpackung angeboten. Für diese Fälle gibt es bisher keine EU-weit gültigen Regeln und auch die deutschen Vorschriften können diese Lücke bisher nicht befriedigend schließen. Zwar müssen bei unverpackt abgegebenen Lebensmitteln nicht alle Zusatzstoffe genau angegeben werden. Feste Formulierungen sind jedoch vorgeschrieben, wenn Zusatzstoffe bestimmter Funktionsklassen eingesetzt werden.

 

Diese Regelung betrifft:

  • Geschmacksverstärker – „mit Geschmacksverstärker“
  • Farbstoffe – „mit Farbstoff“
  • Konservierungsstoffe – „mit Konservierungsstoff“, „konserviert“
  • Natrium-, Kaliumnitrit (E 249, E 250) – „mit Nitritpökelsalz“
  • Natrium-, Kaliumnitrat (E 251, E 252) – „mit Nitrat“
  • Antioxidationsmittel – „mit Antioxidationsmittel“
  • Schwefelverbindungen E 220 bis 224, E 226 bis 228 bis „geschwefelt“
  • Eisen-II-gluconat (E 579), Eisen-II-lactat (E 585) – „geschwärzt“
  • Überzugsmittel E 901 bis 904, E 912, E 914 – „gewachst“
  • Phosphatverbindungen E 338 bis 341, E 450 bis 452 – „mit Phosphat“
  • E 420, 421, E 950 bis 955, E 957, E 959, E 962, E 965 bis 967 – "mit Süßungsmittel(n)"
  • Aspartam (E 951), Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) – „enthält eine Phenylalaninquelle“
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