Die Art der benötigten Pflegehilfe richtet sich nach der individuellen Situation des Pflegebedürftigen. Während manchen Menschen bereits mit geringer Unterstützung bei der Pflege geholfen ist oder sie als Pflegefall zu Hause gepflegt werden können, sind andere auf eine Komplettpflege in einem Pflegeheim angewiesen. Für jede Situation gibt es deshalb unterschiedlich gestaffelte Leistungsangebote.
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der einzelnen Leistungen. Oder lassen Sie sich durch einen SBK-Pflegeberater individuell beraten, um für Ihre Situation die bestmögliche Hilfe zu finden.
Zudem finden Sie unter Pflegeversicherung grundsätzliche Informationen zur Pflegeversicherung, die genauen Bestimmungen der Pflegebedürftigkeit sowie alles Wissenswerte für pflegende Angehörige.
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Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn die Pflege durch selbst organisierte Personen wie z. B. Angehörige in geeigneter Weise übernommen wird. Die Höhe des Pflegegelds berechnet sich folgendermaßen:
Leistungs-Höchstgrenzen Pflege | |
|---|---|
Pflegestufe | Pflegegeld |
Pflegestufe I ab 2010 | € 225 |
Pflegestufe I ab 2012 | € 235 |
Pflegestufe II ab 01.07.2008 | € 420 |
Pflegestufe II ab 2010 | € 430 |
Pflegestufe II ab 2012 | € 440 |
Pflegestufe III ab 01.07.2008 | € 675 |
Pflegestufe III ab 2010 | € 685 |
Pflegestufe III ab 2012 | € 700 |
Die häusliche Pflege übernehmen ambulante Pflegeeinrichtungen, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Bei der häuslichen Pflegehilfe stehen Ihnen häusliche Sachleistungen zu. Sind Sie beispielsweise alleinlebend und haben keine Angehörigen, die Sie teilweise oder komplett in der Pflege unterstützen können, so deckt die Versorgungslücke ein ambulanter Pflegedienst ab. Der Pflegedienst übernimmt die notwendige Grundpflege und falls nötig auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Er rechnet seine Kosten entsprechend der Pflegestufe bis zu den jeweiligen Höchstsätzen mit der SBK Pflegekasse ab. Sind die Kosten des Pflegedienstes höher, erhalten Sie über die darüber hinausgehenden Kosten eine Privatrechnung.
Je nach Pflegestufe unterscheiden sich die monatlichen Beträge für häusliche Sachleistungen:
Leistungs-Höchstgrenzen häusliche Pflege | |
|---|---|
Pflegestufe | Pflege-Sachleistungen - |
Pflegestufe I ab 2010 | € 440 |
Pflegestufe I ab 2012 | € 450 |
Pflegestufe II ab 01.07.2008 | € 980 |
Pflegestufe II ab 2010 | € 1.040 |
Pflegestufe II ab 2012 | € 1.100 |
Pflegestufe III ab 01.07.2008 | € 1.470 |
Pflegestufe III ab 2010 | € 1.510 |
Pflegestufe III ab 2012 | € 1.550 |
Pflegestufe III (Härtefall) ab 01.07.2008 | € 1.918 |
Pflegestufe III (Härtefall) ab 2010 | € 1.918 |
Pflegestufe III Härtefall) ab 2012 | € 1.918 |
Viele pflegende Angehörige können nur einen Teil der täglichen notwendigen Aufgaben erledigen, da sie z. B. aus beruflichen Gründen nicht immer vor Ort sein können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, diese Lücke durch die Kombinationsleistung zu füllen. Eine Sozialstation übernimmt dann einen Teil der Pflegebetreuung.
Ob Sie die Kombination aus Pflege-Sachleistungen und Geldleistungen oder eine der Varianten wählen, entscheiden Sie je nach Bedarf.
Kann ein Pflegebedürftiger zu Hause nicht ausreichend gepflegt werden, aber auch zur Ergänzung der häuslichen Pflege und zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, übernimmt die SBK die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer zur Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung. Die Höchstbeträge sind
Zusätzlich erhalten Sie Pflege-Sachleistungen oder Pflegegeld. Der Wert beider Leistungen ist auf maximal 150 % der Höchstbeträge für Pflege-Sachleistungen bzw. für Pflegegeld begrenzt.
Falls die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht wie erforderlich geleistet wird und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht, haben Sie Anspruch auf die Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dieser Anspruch gilt bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr und ist auf maximal 1.510,– €, ab 01.01.2012 auf 1.550,– € beschränkt.
Diese Übergangslösung ist nur im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus) des Pflegebedürftigen möglich oder greift dann, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Kinder unter 18 Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen haben einen Anspruch auf spezielle Kurzzeitpflege. Sie erhalten diese Pflege in besonders kindergerechten Heimen.
Bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim oder einem ambulanten Pflegedienst finden Sie wertvolle Informationen in der Pflegedatenbank "BKK Pflegefinder". Dort können Sie gezielt Informationen zu Pflegediensten und vollstationären Einrichtungen abrufen und die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen.
Die Verhinderungspflege überbrückt Ausfälle (z.B. wegen Urlaub oder auch Krankheit) Ihrer Pflegeperson. Sie wird von zugelassenen Pflegediensten oder von Bekannten bzw. Verwandten durchgeführt. Um Verhinderungspflege zu erhalten, muss die Pflege mindestens 6 Monate im häuslichen Bereich erfolgen. Dieser Anspruch gilt bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr und ist auf maximal 1.510,– €, ab 01.01.2012 auf 1.550,– € beschränkt.
Für Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege zahlt die SBK pauschale Beträge direkt an das Pflegeheim. Diese betragen
Der SBK Zuschuss ist auf 75 % des individuellen Heimentgelts begrenzt. Das Heimentgelt besteht aus dem Pflegesatz der jeweiligen Pflegestufe, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten.
Die Leistungen für Demenzkranke, psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen wurden erhöht. Seit 01.07.08 erhält jeder Betroffene je nach Umfang des Betreuungsbedarfes zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu 2.400,– € jährlich (monatlich je 100,– € bzw. je 200,– €). Diese Leistungen erhalten nun auch Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, z. B. aber aufgrund einer Demenzerkrankung im Alltag erheblich eingeschränkt sind (sog. Pflegestufe „0").
Werden Schwersterkrankte während ihrer letzten Lebensphase in einem Hospiz stationär oder teilstationär versorgt, übernimmt die SBK zusammen mit der Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen den Großteil der Kosten. Ambulante Hospizdienste werden auf Antrag finanziell gefördert.Sehr gerne informiert Sie dazu Ihr persönlicher Kundenberater.
Die Leistungen bei häuslicher Pflege umfassen auch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln soweit sie nicht von der SBK bzw. der zuständigen Krankenkasse oder anderen Leistungsträgern finanziert werden. Außerdem bekommen Sie technische Hilfe im Haushalt. Das erleichtert die häusliche Pflege oder ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, selbständig zu leben. Beispielweise wird durch die Versorgung mit einem Badewannenlifter das selbständige Baden ermöglicht.
Die SBK Pflegekasse bezuschusst zur weiteren Unterstützung pflegebedingte Umbaumaßnahmen in Wohnungen mit bis zu 2.557, – € je Maßnahme.
Ihr persönlicher Kundenberater berät Sie gerne detailliert zu den einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung.
Sie haben Fragen rund um das Thema Pflege oder sind plötzlich mit Pflegebedürftigkeit oder einer Verschlimmerung dieser konfrontiert? Unsere SBK-Pflegeberater unterstützen Sie, um gemeinsam mit Ihnen bzw. Ihren Angehörigen die passende Versorgung für Ihre individuelle Situation zu finden. Mehr dazu finden Sie unter Pflegeberatung.