Zahnersatz

An den Kosten für Zahnersatz beteiligen wir uns mit einem Festzuschuss, der sich nach der medizinisch notwendigen Zahnersatzversorgung richtet.

Unter medizinisch notwendig ist der von Ihrem Zahnarzt erhobene Befund zu verstehen, das kann z.B. ein „überkronungswürdiger Zahn“ oder ein „fehlender Zahn“ sein. Aus der Vielzahl der Befunde wurden die sog. Regelversorgungen bestimmt, für die ein fester Zuschuss bestimmt wurde. Dieser Festzuschuss deckt in der Regel 50 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Anfertigung eines Zahnersatzes ab.

Diese Regelung hat den Vorteil, dass ein Zuschuss auch dann gewährt wird, wenn eine aufwändigere und teurere Behandlung gewählt wird. Einzige Voraussetzung hierzu ist, dass die gewählte Versorgung auch als Behandlungsalternative anerkannt und zugelassen ist.

Für die vorgesehene Behandlung ist durch Ihren Zahnarzt ein Heil- und Kostenplan zu erstellen. Diesen bitten wir zusammen mit Ihrem Bonusheft vorzulegen. Wir bestätigen Ihnen dann die genaue Zuschusshöhe.

Zuschusserhöhung

Wenn sie die letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung einmal je Kalenderjahr die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben, erhöht sich der Zuschuss um 20 Prozent. Werden sogar in den letzten 10 Jahren regelmäßige Besuche beim Zahnarzt im Bonusheft belegt, erhalten Sie weitere 10 Prozent. Das Bonusheft erhalten Sie bei Ihrem Zahnarzt. Darin bescheinigt er Ihnen die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen.

Unzumutbare Belastung bei Zahnersatz

Die prozentuale Befreiung von den Zuzahlungen ist leider nicht auf den Zahnersatz anwendbar. Trotzdem kann auch hier eine unzumutbare Belastung vorliegen.

Dies ist der Fall wenn:

  • Ihre Einnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender im Jahr 2012 1.050 Euro nicht übersteigen. Für den ersten Familienangehörigen erhöht sich dieser Betrag um 393,75 Euro und jeden weiteren Familienangehörigen um weitere 262,50 Euro. Wird der sich aus der Anzahl der Familienangehörigen ermittelte Betrag nicht überschritten oder
  • Sie Arbeitslosenhilfe, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz oder laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder
  • die Kosten des Heimaufenthaltes von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können wir uns an den Kassenleistungen für den Zahnersatz mit 100 Prozent beteiligen.

Liegen Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen nur geringfügig über der o. g. Grenze, haben wir nach erfolgreicher Eingliederung des Zahnersatzes die Möglichkeit, uns an Ihrem Eigenanteil weiter zu beteiligen. Die Einzelheiten hierzu erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Bitte bringen Sie hierzu aktuelle Nachweise über Ihr Einkommen und das Ihrer Angehörigen mit.

 

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