In der Zuzahlungstabelle sehen Sie auf einen Blick sämtliche Regelungen rund um die Zuzahlungen.
Art der Zuzahlung | Regelung | Anmerkung |
|---|---|---|
Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut | Praxisgebühr von 10 € pro Quartal beim Arzt oder Zahnarzt | Die Praxisgebühr ist bei Vorlage einer Überweisung nicht zu zahlen. Vorsorge- oder Früherkennungstermine sind von der Praxisgebühr ausgenommen, ebenso Schutzimpfungen. |
Arznei-, Verband- und Hilfsmittel | Zuzahlung in Höhe von 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € In jedem Fall beträgt die Zuzahlung nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels. | Beispiele: Preis Medikament: 12 €, Zuzahlung: 5 €. Preis Medikament 80 €, Zuzahlung 10 % des Preises: 8 € Preis Medikament 150 €, Zuzahlung: 10 € Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln bei krankhafter Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf 10 € pro Monat beschränkt und es gibt keine Mindestgrenze von 5 €. |
Fahrtkosten (z. B. Rettungsfahrten ins Krankenhaus) | Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5 € und maximal 10 € je Fahrt | Grundsätzlich keine Kostenübernahme für Fahrten zur ambulanten Behandlung (nur besondere Ausnahmefälle und nach vorheriger Genehmigung durch die SBK) |
Heilmittel und häusliche Krankenpflege | Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung Bei häuslicher Krankenpflege ist die 10 %-Zuzahlung auf die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. | Beispiel: Rezept über 6-mal Massage, Zuzahlung: 10 % des Massagepreises plus 10 € für die Verordnung |
Haushaltshilfe, Soziotherapie | Kalendertägliche Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € | |
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter | Zuzahlung von 10 € pro Tag | Bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) unmittelbar nach einer Krankenhausbehandlung ist die Zuzahlung für insgesamt maximal 28 Tage zu zahlen. |
Krankenhaus | Zuzahlung von 10 € pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr | |
Kieferorthopädische Behandlung | Eigenanteil in Höhe von 20 % der Kosten bei einem Kind, das sich in kieferorthopädischer Behandlung befindet. 10 % Eigenanteil für jedes weitere Kind, das sich gleichzeitig in Behandlung befindet. | Bei Abschluss der Behandlung wird der Eigenanteil voll erstattet. |
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