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Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer

Eigene Absicherung, die ersten Beschäftigten– das muss beachtet werden

Selbstständigkeit bedeutet auch, sich um einige Dinge selber kümmern zu müssen. Dazu gehört auch die eigene Absicherung im Krankheitsfall. Sie persönlich haben sich sicher bereits darüber Gedanken gemacht oder? Wenn nicht, haben wir auf unserer Seite Selbstständige alles Wichtige für Sie zusammengefasst.

Arbeitslose, die sich hauptberuflich selbstständig machen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Der Zuschuss soll der Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung dienen.

Voraussetzungen

Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Er kann geleistet werden, wenn bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch für mindestens 150 Tage ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen würde. Der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Weiterhin sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darzulegen.

Höhe und Dauer

Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 Euro zur sozialen Absicherung gezahlt.

Für weitere neun Monate können monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt werden, vorausgesetzt, dass eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität nachgewiesen werden kann.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

Wer ein Unternehmen eröffnet, hat dieses innerhalb einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden.

Nicht nur Ihre Beschäftigten hier versichert, auch Sie können sich freiwillig gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit versichern. Der Versicherungsschutz umfasst besispielsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitationb sowie Pflege- und Geldleistungen.

Welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, erfahren Sie telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 60 50 40 4.

Weitere Infromationen erhalten Sie auf der Homepage der DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

Vom Gründer zum Unternehmen

Um das Arbeitsvolumen stemmen zu können, kommt irgendwann der Tag, an dem man Verstärkung braucht. Die passenden Beschäftigten zu finden, ist das eine. Es steht einem aber auch eine Menge Bürokratie bevor: Um Ihren Unternehmerpflichten korrekt nachzukommen, sind grundlegende Kenntnisse im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gefragt, wenn Beschäftigte eingestellt werden.

Die erste Hürde ist geschafft und Sie haben einen oder mehrere geeignete Beschäftigte für Ihre Firma gefunden. Als nächstes steht der Arbeitsvertrag an. Dieser kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden - empfohlen wird allerdings die Schriftform.

Alles Wissenswerte zum Arbeitsvertrag, ob Sie gegebenenfalls einen Mindestlohn zahlen müssen oder in Ihrer Branche ein Tarifvertrag gilt, finden Sie auf der Homepage vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Stellen Sie Beschäftigte ein, sind grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung - also Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - abzuführen. Wie hoch die Beiträge sind und wohin diese abzuführen sind, hängt vom Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) Ihres Arbeitnehmers ab.

Arbeitsentgelt bis 538 Euro - Minijob

Ein Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, liegt vor, wenn regelmäßig nicht mehr als 538 Euro verdient wird. Minijobber haben keine Beiträge zu zahlen. Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung trägt dei Firma alleine. Der pauschale Beitragssatz beträgt 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung. Für Minijobber im Privathaushalt gelten jedoch niedrigere Sätze. Für sie sind jeweils 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.

Die Meldungen zur Sozialversicherung und auch der Beitragseinzug erfolgen über die Minijob-Zentrale

Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000 Euro – Beschäftigungen im Übergangsbereich

Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro werden auch als Beschäftigungen im Übergangsbereichbezeichnet.

Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt vor, wenn ein Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro erzielt wird. Bei Beschäftigungen innerhalb dieses Übergangsbereichs besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Grenze von 2.000 Euro monatlich darf regelmäßig nicht überschritten werden. Diese Beschäftigten zahlen einen geringeren Anteil am Sozialversicherungsbeitrag.

Um die Beiträge auszurechnen, die für Beschäftigte im Übergangsbereich abzuführen sind, nutzen Sie doch einfach unseren SBK-Gehaltsrechner.

Arbeitsentgelt ab 2.000,01 Euro

Erhalten Beschäftigte monatlich regelmäßig über 2.000,01 Euro, handelt es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, dass grundsätzlich zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge abzuführen sind. Auch die Stichtage für die Einreichung der Beitragsnachweise bzw. die Fälligkeitstermine für die Beitragszahlungen sind zu beachten. Um auf der sicheren Seite zu sein, haben wir Ihnen alles Wichtige zur Beitragszahlung übersichtlich zusammengestellt.

Sie möchten die Kosten für den Versicherungsschutz Ihrer Beschäftigten zuverlässig berechnen? Der SBK-Gehaltsrechner hilft Ihnen dabei.

Stellen Sie neue Beschäftigte ein, sind diese zur Sozialversicherung anzumelden. Endet ein Beschäftigungsverhältnis, ist auch dieser Tatbestand an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

Haben Sie Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs (Arbeitsentgelt bis 538 Euro monatlich), sind die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise an die Minijob-Zentralezu übermitteln.

Für alle anderen Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst über 538,01 Euro ist die sogenannte Einzugsstelle die Krankenkasse des Beschäftigten.

Auf unserer Seite Meldeverfahren-DEÜV haben wir Ihnen alles Wissenswerte rund um das Thema Meldungen zur Sozialversicherung zusammengestellt.

Sind Beschäftigte erkrankt oder eine Beschäftigte schwanger, haben Sie in dieser Zeit grundsätzlich das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Das kann für eine kleine Firma schnell herausfordernd werden. Die SBK-Umlageversicherung unterstützt Sie dabei, die finanziellen Folgen im Griff zu behalten.

So gibt es für den Krankheitsfall die Umlageversicherung U1 und für Mutterschaft/Beschäftigungsverbot die Umlageversicherung U2. Die SBK-Umlagekasse erstattet Ihnen bei Bedarf einen großen Teil Ihrer Lohnkosten.

Die Umlagesätze zur U1 (Krankheit) sowie U2 (Mutterschaft) sowie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer dazugehörigen Seite Umlageversicherung U1/U2.

DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise sind als verschlüsselte Dateien an die Krankenkassen zu übermitteln. Da manuelle Meldungen nicht zulässig sind, bleibt nur die Nutzung eines Erfassungsprogramms.

Die Sozialversicherungsträger haben das SV-Meldeportal zur Verfügung gestellt, in dem Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben können.

Mehr Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie auf der Homepage SV-Meldeportal.

Wenn Sie zum ersten Mal Beschäftigte bei der SBK anmelden oder erstmals Beiträge an die SBK abführen möchten, dann haben wir alle wichtigen Informationen auf unserer Seite „Neu bei der SBK“ für Sie zusammengestellt.

Haben Sie Fragen zur Sozialversicherung, der Anmeldung neuer Beschäftigter oder zur Beitragsberechnung? Rufen Sie uns einfach an. Unserer Kundenberaterinnen und Kundenberater vom SBK-Arbeitgeberservice stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Auf unserer Kontaktseite finden Sie alle notwendigen Informationen.

Mehr zum Thema:

FAQ zum SBK-Arbeitgeberservice

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Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

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