Entsendebescheinigung beantragen
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Im Bereich des internationalen Personaleinsatzes ist eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und zwischenstaatlichen Regelungen zu beachten. Wir legen sehr viel Wert darauf, Ihnen schnelle Antworten und Lösungen anzubieten.
SBK-Auslandsberatung - Ihre Vorteile:
Hinweis: Sie sollten Ihre Anträge auf A1-Bescheinigungen rechtzeitig vor dem Auslandseinsatz Ihrer Beschäftigten stellen. Ansonsten kann es aufgrund der Bearbeitungsfrist von bis zu drei Arbeitstagen unter Umständen zeitlich eng werden. Wenn die A1-Bescheinigung im Ausland nicht vorgelegt werden kann, sind Sanktionen der ausländischen Behörden nicht auszuschließen.
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Unsere besondere Stärke: Zuverlässige Ausstellung von Entsendebescheinigungen
In Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, benötigen Ihre Beschäftigten für die Dauer des Auslandseinsatzes die „Bescheinigung über die Anwendung der Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherung“ (Entsendebescheinigung, z. B. A1). Das Dokument hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Aufenthaltes bei sich zu führen. So kann im Ausland gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen werden, dass ein Sozialversicherungsschutz in Deutschland besteht.
Gut zu wissen: Seit dem 01.07.2019 ist die Beantragung einer A1-Bescheinigung für entsendete Beschäftigte ausschließlich auf elektronischem Weg möglich. Wenn ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm genutzt wird und der Hersteller diese Funktion bereits anbietet, kann die A1-Bescheinigung direkt elektronisch beantragt werden. Alternativ kann die A1-Bescheinigung mit dem
Auf der
In der betrieblichen Praxis sind bei den Unternehmen im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens Unklarheiten entstanden. Es stellt sich oft die Frage, wann eine A1-Bescheinigung tatsächlich benötigt wird. Verschärfte Kontrollen oder Strafen zur Vorlage der A1-Bescheinigung im EU-Ausland sind keine Seltenheit.
Es gibt keine zeitlichen Toleranzgrenzen, wann die A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das heißt: Auch bei kurzen Auslandseinsätzen (z. B. bei Dienstreisen oder Montageeinsätzen von wenigen Tagen) wird eine A1-Bescheinigung benötigt. Das ist den Beteiligten in der betrieblichen Praxis oft nicht bewusst. In Österreich und Frankreich wird seit 2017 verschärft kontrolliert, ob bei entsandten Beschäftigten eine A1-Bescheinigung vorliegt. Ist das nicht der Fall, drohen Unternehmen hohe finanzielle Strafen. Es ist deshalb besonders wichtig, dass Firmen bei Auslandseinsätzen immer die A1-Entsendebescheinigung beantragen. Die Beschäftigten müssen diese Bescheinigung beim Auslandseinsatz mitführen, auch wenn der Einsatz nur wenige Tage umfasst.
In der betrieblichen Praxis kommt es aber häufig zu sehr kurzfristigen Auslandseinsätzen, die es Unternehmen aufgrund der engen Zeitspanne kaum möglich machen, davor noch eine A1-Bescheinigung von der zuständigen Krankenkasse zu bekommen. Österreich und Frankreich als wichtige Entsendeländer haben deshalb zugesagt, bei Vorlage des Antrages im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen im Ausnahmefall von Sanktionen abzusehen, wenn die entsprechende A1-Bescheinigung nachgereicht wird.
Eine A1-Bescheinigung muss nicht ausnahmslos bei jedem Auslandseinsatz ausgestellt werden. Sie ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
deutschen Unternehmens tätig.
einen Monat gegolten.
Nur wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften
während des Auslandseinsatzes weiter. Nur dann wird auch die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Beispiel: Martin Marx ist Architekt und arbeitet in Münster bei einem dort ansässigen Ingenieurbüro. Dieses Unternehmen setzt Martin Marx für voraussichtlich zwei Wochen für ein Projekt in Frankreich ein (erstmalige Entsendung ins Ausland).
Beurteilung: Es handelt sich um eine Entsendung, bei der auch während des Auslandseinsatzes die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiter gelten, da
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten während der Entsendung die Sozialversicherungsvorschriften
des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Die deutsche Beschäftigung ist dann sozialversicherungsrechtlich abzumelden.
Entsenden Sie Beschäftigte ins Ausland, ist der zuständige Versicherungsträger im Inland zu informieren. Dieser prüft, ob eine Entsendung vorliegt und die deutschen Rechtsvorschriften für die Dauer der Auslandsbeschäftigung anzuwenden sind.
Zuständig für die Prüfung des Antrags ist die Krankenkasse, bei der die Beschäftigten versichert sind. Bei Privatversicherten prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antrag.
Für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin zu richten.
Unbefristete Dauerbescheinigungen können nicht ausgestellt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, A1-Bescheinigungen begrenzt auf einige Jahre auszustellen, wenn die Einsätze regelmäßig (für gewöhnlich) in einem Mitgliedsstaat erfolgen. Als gewöhnlich in einem Mitgliedstaat erwerbstätig gelten Beschäftigte insbesondere dann, wenn sie regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in dem jeweiligen Staat ihre Tätigkeit ausüben. Sofern dies für zwei (oder mehr) Staaten zutrifft, gelten die Beschäftigten als gewöhnlich in diesen beiden (oder in mehreren) Staaten erwerbstätig.
Hierbei ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung nach bestem Wissen und Gewissen die Einsatzsituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Sofern erst seit kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gearbeitet wird, kann auch ein kürzerer Vergleichszeitraum herangezogen werden.
Seit dem 01.01.2021 sind auch diese Anträge ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Informationen finden Sie auf der