Stellen Sie Arbeitnehmer ein, sind grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung - also Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - abzuführen. Wie hoch die Beiträge sind und wohin diese abzuführen sind, hängt vom Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) Ihres Arbeitnehmers ab.
Arbeitsentgelt bis 450 Euro - Minijob
Ein Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 450 Euro verdient. Der Minijobber hat keine Beiträge zu zahlen. Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung trägt der Arbeitgeber. Der pauschale Beitragssatz beträgt 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung. Für Minijobber im Privathaushalt gelten jedoch niedrigere Sätze. Für sie sind lediglich jeweils 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.
Die Meldungen zur Sozialversicherung und auch der Beitragseinzug erfolgen über die Minijob-Zentrale.
Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850 Euro - Midijob
Die sogenannten Midijobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro werden auch als Gleitzonen-Beschäftigung bezeichnet.
Eine Beschäftigung in der Gleitzone liegt vor, wenn der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro erzielt. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb dieser Gleitzone ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Grenze von 850,- Euro im Monat darf regelmäßig nicht überschritten werden. Diese Beschäftigten zahlen einen geringeren Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag.
Um die Beiträge auszurechnen, die für Beschäftigte in der Gleitzone abzuführen sind, nutzen Sie doch einfach unseren Gleitzonenrechner.
Arbeitsentgelt ab 850,01 Euro
Erhält Ihr Arbeitnehmer monatlich regelmäßig über 850,01 Euro, handelt es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, dass grundsätzlich zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge abzuführen sind. Auf unserer Seite Beitragsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung erläutern wir Ihnen ausführlich, was es mit der Beitragsberechung auf sich hat und was Sie beachten sollten. Weiterhin gilt es auch, die Stichtage für die Einreichung der Beitragsnachweise bzw. die Fälligkeitstermine für die Beitragszahlungen im Auge zu behalten. Um auf der sicheren Seite zu sein, haben wir Ihnen alles Wichtige zur Beitragszahlung übersichtlich zusammengestellt.
Sie möchten die Kosten für den Versicherungsschutz Ihrer Mitarbeiter zuverlässig berechnen? Der SBK-Beitragsrechner hilft Ihnen dabei.