Altersteilzeit-Freistellungsphase: kein Urlaubsanspruch
Wenn ein Mitarbeiter im Blockmodell der Altersteilzeit in die Freistellungsphase geht, hat er dann noch einen Urlaubsanspruch?
Diese Frage wurde durch das Bundesarbeitsgericht beantwortet.
Bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht mit den Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum gearbeitet haben. Dies gilt auch für den vertraglichen Urlaub.
Der Kläger war in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 wurde Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitnehmer war bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Altersteilzeit erhielt er ein reduziertes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Arbeitsvertraglich bestand Anspruch auf jährlich 30 Urlaubstage. Im Jahr 2016 wurde an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub gewährt. Für die restlichen 22 Arbeitstage verlangte der Arbeitnehmer eine Abgeltung.
Laut Bundesarbeitsgericht steht einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitarbeit mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Wird unterjährig von der Arbeits- in die Freistellungsphase gewechselt, muss der Urlaubsanspruch anteilig nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.9.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 481/18
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