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Anspruch auf Arbeitszeugnis?

Diese Frage musste das Gericht beantworten.

Möchten sich Beschäftigte außerhalb des Unternehmens bewerben, besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervor.

Darum ging´s

Im verhandelten Fall verlangte ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Er begründete dies damit, dass er sich beruflich neu orientieren wolle. Er wolle sich extern bewerben und stelle gerade die Bewerbungsunterlagen zusammen. Dafür benötige er das Zeugnis als Nachweis seiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen.

Argumentation des Arbeitgebers: Kein triftiger Grund

Sein Arbeitgeber verweigerte die Ausstellung des Zwischenzeugnisses. Er argumentierte, der Arbeitnehmer könne ein solches nur dann verlangen, wenn er hierfür einen konkret überprüfbaren, triftigen Grund bzw. ein berechtigtes Interesse habe. Die rein subjektive und nicht überprüfbare Behauptung, sich bewerben zu wollen, begründe nach Meinung des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Das Urteil

Das LAG Köln entscheid zugunsten des Arbeitnehmers.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Das LAG Köln sah im verhandelten Fall einen triftigen Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses als gegeben an und gab dem Arbeitnehmer Recht.

Was gilt als „triftiger Grund“?

Als triftig sei ein Grund anzusehen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers berechtigt erscheinen lässt. Das ist nach Auffassung des LAG Köln dann der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern. Ein triftiger Grund liege jedenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt.

Nach Ansicht des LAG Köln kann der Arbeitnehmer auch dann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht absehbar bevorsteht, er sich aber anderweitig bewerben will.

Im Streitfall hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Dies hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG Köln hier in ausreichendem Maße getan.

Die Revision gegen das Urteil (LAG Köln, Urteil vom 4. März 2026, 5 SLa 495/25) wurde zugelassen. 

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