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Arbeitgeber müssen auf verfallenden Urlaub hinweisen

Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Sie als Arbeitgeber müssen Ihre Beschäftigten rechtzeitig auffordern, ihre noch offenen Urlaubstage zu nehmen.

In dem Sachverhalt ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag 30 Stunden wöchentlich betrug. Im Arbeitsvertrag war ebenfalls geregelt, dass er auf eigenen Wunsch seinen Jahresurlaub in Form von wöchentlicher Arbeitsverkürzung in Anspruch nimmt. So arbeitete er statt der bezahlten 30 Stunden nur 27,5 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2017.

Der Arbeitnehmer klagte auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage ab dem Jahr 2014. Das Arbeitsgericht Aachen sprach dem Arbeitnehmer Ersatz für sechs entgangene Urlaubstage im Jahr 2017 zu. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, da der Urlaubsanspruch des Klägers für die Vorjahre verfallen sei. Auch eine Abgeltung stehe ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht zu, da er den Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr hätte verlangen müssen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Der Arbeitnehmer ging in daraufhin in Berufung. Und so wurde das Urteil durch das Landesarbeitsgericht Köln aufgehoben. Dem Kläger stehen weitere Entschädigungen für die entgangenen gesetzlichen Urlaubstage der Jahre 2014 bis 2016 zu. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Urlaubsverzicht im Arbeitsvertrag des Klägers rechtswidrig, weil er gegen das BUrlG verstößt. Eine um 2,5 Stunden verringerte Wochenarbeitszeit ist kein Erholungsurlaub im Sinne des BUrlG, weil Urlaub in Tagen und wochenweise zusammenhängend gewährt werden muss. Daher ist die Klausel im Vertrag als nachteilige Vereinbarung unwirksam.

Wichtig: Die Hinweispflicht des Arbeitgebers umfasst dabei auch Urlaube aus vergangenen Jahren. Das Landesarbeitsgericht verweist hierbei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (6.11.2018 – C-684/16), wonach Urlaubsansprüche nur verfallen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig auf noch offene Urlaubstage hinweist und sie auffordert, den Urlaub zu nehmen, bevor dieser verfallen kann. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Hinweispflicht nicht auf den Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt. Sie gilt auch für den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde des Arbeitgebers ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az.: 5 AZN 167/19).

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 9. April 2019, Az.: 4 Sa 242/18

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