Arbeitsunfähigkeit im Auslandsurlaub
Der Jahresurlaub wird gerne im Ausland verbracht.
Doch, was ist zu beachten, wenn ein Beschäftigter während eines Auslandsurlaubs erkrankt?
Entgeltfortzahlung
Auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten, die während eines Erholungsurlaubs im Ausland eintreten, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Den Mitteilungs- und Nachweispflichten ist weiterhin nachzukommen. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (AU) endet der Erholungsurlaub mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und kann später nachgeholt werden.
Unverzügliche Krankmeldung
Bei einer Krankheit im Urlaub sind Beschäftigte verpflichtet, der Firma und der Krankenkasse unverzüglich über die AU und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Bei einem Auslandsaufenthalt ist zusätzlich die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Auch wenn das ursprüngliche Ende der AU überschritten wird, ist Firma und Krankenkasse darüber unverzüglich zu informieren. Die entstehenden Kosten hat grundsätzlich die Firma zu tragen, beispielsweise die Kosten für den Anruf aus dem Ausland.
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Für im Ausland eingetretene AUs greift das deutsche Abrufverfahren für elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) nicht. Das heißt konkret: Für AUs im Ausland können Unternehmen bei den Krankenkassen keine eAU anfordern, da diese dort nicht vorliegt.
Bei AUs, die länger als drei Kalendertage dauern, haben Beschäftigte die AU der Firma gegenüber selbst nachzuweisen. Der Nachweis ist in Papierform zu erbringen, beispielsweise durch eine Bescheinigung eines ausländischen Arztes. Auch für Verlängerungen der AUs sind entsprechende Bescheinigungen des ausländischen Arztes vorzulegen. Eine Vorabzusendung per Fax, Scan oder Foto an Firma und Krankenkasse kann sinnvoll sein, entscheidend ist jedoch die Vorlage des schriftlichen Originals.
Information bei Rückkehr nach Deutschland
Kehrt man wegen einer Erkrankung vorzeitig nach Deutschland zurück, ist Firma und Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.