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Arbeitsunfall bei betriebsinternem Fußballspiel

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte konkret darüber zu entscheiden, ob ein Unfall bei einem betriebsinternen Fußballturnier als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird oder nicht.

Darum ging´s

In dem verhandelten Fall ging es um die Klage eines Arbeitnehmers, der in einer Unternehmensgruppe beschäftigt ist. Die Unternehmensgruppe beschäftigte im Unfalljahr 6.150 Beschäftigte in 115 Niederlassungen in Deutschland. Einmal jährlich findet unternehmensweit ein Fußballturnier statt. Die Mannschaften werden aus den Beschäftigten zusammengestellt.

Am Unfalltag fand das betriebsinterne Fußballturnier mit Mannschaften aus insgesamt 80 Unternehmensangehörigen statt. Unter den Teilnehmenden war auch der Kläger, der sich bei einem Spiel das rechte Knie verdrehte.

Der Arbeitnehmer klagte vor Gericht erfolglos auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Auch die Revision vor dem BSG brachte nichts. Die beklagte Unfallversicherung und die Vorinstanzen haben es nach Auffassung des BSG zutreffend abgelehnt, das Unfallereignis des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Begründung des Gerichts

Durch die Teilnahme am Fußballturnier wird keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung war er zum Unfallzeitpunkt versichert. Zum einen stand der Wettkampfcharakter im Vordergrund, zum anderen war die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet.

Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung begründet nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich als Werbemaßnahme unterstützt wird. Das gilt auch, wenn eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung nicht zielgerichtet als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.

Quelle: BSG, Urteil vom 26. September 2024, Aktenzeichen: B 2 U 14/22 R

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