Arbeitszeit bei Fahrt vom Sammelpunkt zum Einsatzort
Fahren Beschäftigte auf Anweisung des Unternehmens vom festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort, gilt diese Fahrtzeit als Arbeitszeit.
Dies betrifft alle mitfahrenden Beschäftigten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Dem EuGH wurde ein Fall aus Spanien vorgelegt. Ein öffentliches Naturschutzunternehmen stellt seinen Beschäftigten Fahrzeuge zur Verfügung. Diese nutzen sie für die Anfahrt von einem "Stützpunkt" zu den jeweiligen Einsatzorten in den Naturschutzgebieten.
Die Frage war nun, ob die Fahrtzeit vom Stützpunkt zum Einsatzort als Arbeitszeit zu werten ist.
Beide Merkmale für Arbeitszeit erfüllt
Beide wesentlichen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ sind nach Ansicht des EuGH im vorliegenden Fall erfüllt.
Zum ersten wesentlichen Merkmal, wonach Beschäftigte die Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen müssen, hat der EuGH bereits früher entschieden: Beschäftigte üben während der Fahrt zwischen Wohnsitz und Kundenstandorten ihre Tätigkeit aus. Denn diese Fahrten sind notwendig, um technische Leistungen bei den Kunden erbringen zu können. Nach Auffassung des EuGH ist dieses Merkmal auch bei Fahrten zwischen einem Stütz- bzw. Sammelpunkt und der Einsatzstelle erfüllt.
Das zweite wesentliche Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, nämlich die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers für das Unternehmen, sah der EuGH im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Das Gericht stellte fest: Beschäftigte haben bei Fahrten zwischen Stützpunkt und Einsatzort den Unternehmensweisungen zu folgen. Die Firma schreibt den Beschäftigten vor, sich zu einer festgelegten Uhrzeit am Stützpunkt einzufinden. Der genaue Standort wird von der Firma bestimmt. Von dort aus fahren sie gemeinsam zum Einsatzort.
Damit haben die Beschäftigten während der Fahrzeit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. Sie stehen demnach dem Unternehmen zur Verfügung.
Quelle: EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025, C‑110/24
