Arbeitszeit: Urteil zur Zeiterfassung
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 die Arbeitgeber verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzurichten.
Tun sie dies nicht, haben sie bereits heute Beweisprobleme.
Das belegt ein Urteil des Arbeitsgerichts Emden: Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber von der 38. bis zur 45 Kalenderwoche 2018 als Bauhelfer beschäftigt. Es wurde sich nun darum gestritten, was den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung angeht. Der Arbeitnehmer behauptet, er habe 195,05 Stunden gearbeitet und belegt dies mit einer von ihm erstellten Übersicht. Der Arbeitgeber gibt nur 183 Stunden an und hat dazu das Bautagebuch vorgelegt.
Das Gericht entschied, dass dem Arbeitnehmer ein weiterer Vergütungsanspruch zusteht. Im Prozess musste der Arbeitnehmer zunächst vortragen und darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat. Da der Arbeitgeber nur das Bautagebuch vorlegen konnte, konnte er der Darlegungslast in nicht ausreichendem Maße nachkommen.
Der Beklagte hat gegen die Verpflichtung zur Einrichtung eines „objektiven“, „verlässlichen“ und „zugänglichen“ – Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit des Klägers verstoßen, da er für den Kläger kein entsprechendes System eingerichtet hat (vgl. Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta).
Er kann daher keine verlässlichen Daten zu den Arbeitszeiten des Klägers vorlegen. Das Bautagebuch genügt diesen Anforderungen nicht. Die Art. 3, 5 und 6 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sind dahingehend auszulegen, dass sich aus ihnen die Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines qualifizierten Systems zur Arbeitszeiterfassung entnehmen lässt.
Daraus ergibt sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine genaue Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden.
Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 20.02.2020 - Az.: 2 Ca 94/19
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