Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier ausgestellt werden
Ein Arbeitszeugnis muss im Hinblick auf Inhalt und Form den üblichen Anforderungen entsprechen.
Ein Arbeitszeugnis muss auch formal den im Geschäftsleben üblichen Anforderungen entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Ausstellung auf offiziellem Geschäftspapier mit vollständigem Briefkopf. Fehlen diese Voraussetzungen, gilt der Zeugnisanspruch als nicht erfüllt.
Der Briefkopf des Arbeitszeugnisses hat die offizielle Firmierung und die Anschrift des Unternehmens eindeutig erkennen zu lassen. Verwendet ein Unternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr offizielles Firmenpapier, muss auch das Arbeitszeugnis auf diesem Papier erstellt werden.
Darum ging´s
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber zwar ein Zeugnis ausgestellt, jedoch weder das übliche Geschäftspapier verwandt noch das Zeugnis mit offiziellem Briefkopf versehen. Die betroffene Arbeitnehmerin verlangte daraufhin im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Ausstellung eines formal korrekten Zeugnisses.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Auffassung der Arbeitnehmerin. Nach Ansicht des Gerichts darf die äußere Gestaltung eines Arbeitszeugnisses nicht den Eindruck vermitteln, das Unternehmen distanziere sich vom Inhalt des Dokuments. Deshalb müsse ein Arbeitszeugnis auch formal den üblichen Standards des Geschäftslebens entsprechen.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass Arbeitszeugnisse ausschließlich auf offiziellem Geschäftspapier mit vollständigem Briefkopf erstellt werden. In der Praxis empfiehlt sich die Nutzung standardisierter Vorlagen im HR-System, um formale Fehler zu vermeiden. Auch bei digitalen Zeugnisprozessen sollte darauf geachtet werden, dass die äußere Form den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entspricht.
Quelle: Urteil des LAG Hamm, Beschluss vom 19.2.2026 – 9 Ta 319/25
