BAföG und Minijob
Der Verdienst aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird nicht mehr auf das BAföG angerechnet.
Aufgrund einer Rechtsänderung Ende 2024 sind geringfügig entlohnte Minijobs für Studierende ab dem beginnenden Sommersemester lukrativer geworden.
Denn der Verdienst aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung wird nicht mehr auf das BAföG angerechnet.
Bis Ende 2024 war die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG im Unterschied zur Geringfügigkeitsgrenze nicht direkt an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt. Dadurch konnten Studierende seit Januar 2024 die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr ohne Kürzung des BAföGs ausnutzen.
Das wurde Ende letzten Jahres korrigiert und die BAföG-Hinzuverdienstgrenze dynamisiert. Seither wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Verdienst von bis zu 556 Euro monatlich nicht mehr auf das BAföG angerechnet.
Gut zu wissen: Künftig richtet sich die BAföG-Hinzuverdienstgrenze nach der automatischen Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze.