sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2025 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Online-Seminare für Firmen Video vom Online-Seminar zum Jahreswechsel 2024/2025 Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2025 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Online-Seminare für Firmen Video vom Online-Seminar zum Jahreswechsel 2024/2025 Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik English

Befristung und Probezeit

Ist es zulässig, bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit zu vereinbaren?

Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist es unzulässig, bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit zu vereinbaren. Dem Urteil zufolge ist eine solche Probezeit-Vereinbarung unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Gemäß § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss eine Probezeit für einen befristeten Job im Verhältnis zur Befristungsdauer und Art der Tätigkeit stehen. Was genau mit dem Ausdruck „im Verhältnis“ gemeint ist, regelt das Gesetz nicht.

Laut BAG kann die Vorschrift so interpretiert werden, dass die Probezeit nicht die gesamte Befristungsdauer umfassen kann. „Das Gericht entschied: "Endet das Arbeitsverhältnis durch Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen. Dies gilt jedenfalls, ohne Hinzutreten von besonderen Umständen." Die Probezeit-Vereinbarung im verhandelten Fall war unwirksam. Gleiches gilt für die Kündigung durch das Unternehmen mit einer Zwei-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB.

Umwandlung in ordentliche Kündigung

Das BAG interpretierte diesen Fall jedoch als ordentliche Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wurde durch das Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2022 nicht zum 11. November 2022 beendet, wie vom Unternehmen beabsichtigt. Es wurde allerdings zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB beendet, also zum 30. November 2022.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG nur dann ordentlich kündbar, wenn die Möglichkeit zu kündigen einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel. Diese besagte, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden konnte. Diese Klausel erfüllt nach Ansicht des BAG – trotz ungültiger Probezeit-Vereinbarung – die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 TzBfG. Für Beschäftigte ist klar: Während des befristeten Arbeitsvertrags kann das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden.

Quelle: BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, 2 AZR 275/23

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Jetzt anmelden

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Folgen Sie uns auf

Facebook
Instagram
YouTube
X
LinkedIn
XING
TikTok
ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberSBK-Arbeitgeber-NewsletterEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit Leichte Sprache Genderhinweis

Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zustimmen Zu den Einstellungen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern