Befristung und Probezeit
Ist es zulässig, bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit zu vereinbaren?
Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist es unzulässig, bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit zu vereinbaren. Dem Urteil zufolge ist eine solche Probezeit-Vereinbarung unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Gemäß § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss eine Probezeit für einen befristeten Job im Verhältnis zur Befristungsdauer und Art der Tätigkeit stehen. Was genau mit dem Ausdruck „im Verhältnis“ gemeint ist, regelt das Gesetz nicht.
Laut BAG kann die Vorschrift so interpretiert werden, dass die Probezeit nicht die gesamte Befristungsdauer umfassen kann. „Das Gericht entschied: "Endet das Arbeitsverhältnis durch Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen. Dies gilt jedenfalls, ohne Hinzutreten von besonderen Umständen." Die Probezeit-Vereinbarung im verhandelten Fall war unwirksam. Gleiches gilt für die Kündigung durch das Unternehmen mit einer Zwei-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB.
Umwandlung in ordentliche Kündigung
Das BAG interpretierte diesen Fall jedoch als ordentliche Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wurde durch das Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2022 nicht zum 11. November 2022 beendet, wie vom Unternehmen beabsichtigt. Es wurde allerdings zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB beendet, also zum 30. November 2022.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG nur dann ordentlich kündbar, wenn die Möglichkeit zu kündigen einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel. Diese besagte, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden konnte. Diese Klausel erfüllt nach Ansicht des BAG – trotz ungültiger Probezeit-Vereinbarung – die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 TzBfG. Für Beschäftigte ist klar: Während des befristeten Arbeitsvertrags kann das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden.
Quelle: BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, 2 AZR 275/23