Corona-Testpflicht: Anordnung rechtmäßig
Das Bundesarbeitsgerichts hatte zu entscheiden, ob eine angeordnete Testpflicht rechtmäßig ist.
Im vorliegenden Fall musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Klage einer bei der Bayerischen Staatsoper beschäftigten Flötistin entscheiden. Der Arbeitgeber entwickelte im Laufe des Jahres 2020 mit wissenschaftlicher Unterstützung im Rahmen seines betrieblichen Hygienekonzepts eine Corona-Teststrategie. Dabei wurden die Beschäftigten in Risikogruppen eingeteilt und je nach Gruppe zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen verpflichtet. Die Bayerische Staatsoper bot hierfür kostenlose PCR-Tests an. Alternativ durften die Beschäftigten PCR-Testbefunde eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen. Ohne Testung durften die Musizierenden nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen.
Die Flötistin weigerte sich bis Ende Oktober 2020, PCR-Tests durchführen zu lassen. Sie sah in der Testpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Der Arbeitgeber stellte in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen an die Mitarbeiterin ein. Das wollte diese nicht hinnehmen und klagte gegen ihren Arbeitgeber.
Das Urteil: Wie schon in den ersten beiden Instanzen wurde die Klage auch vom BAG abgewiesen. Das BAG hat die 2020 aus Gründen des Gesundheitsschutzes eingeführte PCR-Testpflicht für seine Beschäftigten, als rechtmäßig beurteilt (BAG, Urteil vom 01.06.2022 - 5 AZR 28/22). In der Testpflicht sah das Gericht keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Angestellten.
Die Begründung: Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen könne der Arbeitgeber Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen, so das BAG. Mit der Erarbeitung und Umsetzung des Hygienekonzepts, das für Personen aus der Gruppe der Orchestermusiker PCR-Tests alle ein bis drei Wochen vorsah, sollte der Spielbetrieb ermöglicht und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig, so die BAG-Richter.
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