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Darf ein Arbeitgeber ein anderes Unternehmen vor einem Ex-Mitarbeiter warnen?

Grundsätzlich ist es nicht verboten, dass ein ehemaliges Unternehmen der neuen Firma Auskünfte über einen Beschäftigten erteilt, die sich auf das (frühere) Arbeitsverhältnis beziehen.

Jedoch gelten für die Weitergabe solcher Informationen enge Grenzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.

Darum ging es:

Eine Arbeitnehmerin war ab Februar 2021 als „Leitende Fachkraft Gesundheitswesen für den Geschäftsbereich Alltagspaten“ beschäftigt. Zum 31. Mai 2021 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Im Anschluss an die Kündigung hat die Firma das Arbeitsverhältnis angefochten. Der Mitarbeiterin wurde arglistige Täuschung beim Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorgeworfen. Die Anstellung sei durch eine falsche Angabe im Lebenslauf erschlichen worden. Zudem wurden der Frau unentschuldigtes Fehlen, Datenschutzverstöße und ein Überschreiten ihrer Befugnisse vorgeworfen.

Als die Firma erfahren hat, dass die Ex-Mitarbeiterin ab Juni 2021 eine neue Anstellung hatte, wurde das neue Unternehmen über das (von ihm behauptete) Fehlverhalten der Arbeitnehmerin informiert. Er war der Ansicht, er habe ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung des Verhaltens der Mitarbeiterin gehabt, denn er habe der neuen Firma und dessen Kundschaft vor Schaden bewahren wollen.

Die Ex-Arbeitnehmerin reichte eine Unterlassungsklage ein.

So urteilte das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten der Klägerin. Das Verhalten des früheren Arbeitgebenden wurde als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau gewertet. Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in ihr Persönlichkeitsrecht habe die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Unterlassung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Ein Eingriff in dieses Recht kann gerechtfertigt sein, wenn damit überwiegend schutzwürdige Interessen anderer wahrgenommen werden. Im Einzelfall ist dies durch eine Interessenabwägung zu klären.

Das Gericht entschied, dass eine Firma nur solche Auskünfte über Beschäftigte an Dritte herausgeben darf, die die Leistung und das Verhalten während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Der Vorwurf der falschen Angabe im Lebenslauf betrifft nicht das Verhalten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern das Verhalten bei Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. Hier lag laut Gericht kein berechtigtes Interesse der Ex-Firma an der Offenlegung der Informationen vor. Das der Mitarbeiterin vorgeworfene Fehlverhalten während des Arbeitsverhältnisses (unentschuldigtes Fehlen, Datenschutzverstöße, Überschreiten der Befugnisse) sah das Gericht allerdings als nicht so gravierend an, um die Weitergabe von Informationen über diese Vorfälle an einer nachfolgenden Firma zu rechtfertigen.

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