Dienstwagen ersetzt keinen Mindestlohn
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit zwei Urteilen vom 13. November 2025 entschieden.
Das BSG hat entscheiden, dass das Überlassen eines Firmenwagens nicht auf den Mindestlohnanspruch von Beschäftigten angerechnet wird.
In den beiden verhandelten Fällen ging es um Unternehmen, die ihren Teilzeitbeschäftigten als einzige Bezahlung jeweils einen Firmenwagen bereitstellten. Auf den daraus entstehenden geldwerten Vorteil führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge zur Sozialversicherung nach. Der Grund dafür war, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht allein durch das Überlassen eines Firmenwagens erfüllt sein kann.
Das Bundesozialgericht bestätigte die rechtliche Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die Unternehmen bereits für das Überlassen eines Firmenwagens zahlen, sind auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn fällig. Auch wenn ein Firmenwagen überlassen wird, wird dadurch der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Sollte die Bezahlung durch die Nutzung des Firmenwagens überschritten werden, muss dies zwischen den Vertragsparteien rückabgewickelt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Beitragsforderung rechtswidrig ist.
Quelle: BSG-Urteil vom 13. November 2025, B12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R)
