Mütter und Väter, die direkt nach der Geburt des Kindes in Teilzeit weiterarbeiten und nicht beispielsweise ein Jahr pausieren, können das Elterngeld statt regulär für zwölf Monate künftig für 24 Monate erhalten. Das monatliche Elterngeld ist dann halb so hoch.
Jeder Partner kann zukünftig statt eines Elterngeldmonats zwei ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen. Damit können vor allem Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, länger vom Elterngeld profitieren. So können Paare bis zu 14 Monate gleichzeitig Elterngeld beziehen und bis zu dreißig Wochenstunden arbeiten.
Auch Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, können das ElterngeldPlus für das Mindestelterngeld nutzen und werden dann in halber Höhe des Mindestbetrags für die doppelte Anzahl von Monaten unterstützt.
Alleinerziehende können das ElterngeldPlus genauso allein nutzen wie Paare. Zusammen mit den Partnermonaten ist es möglich bis zu 28 ElterngeldPlus-Monate in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit hängt u. a. davon ab, dass in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Für Eltern in der gemeinsamen Elternzeit beträgt die zulässige Tätigkeit zusammen 60 Wochenstunden, allerdings darf jedes Elternteil höchstens 30 Stunden arbeiten. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin braucht während der Elternzeit nicht zu arbeiten. Es ist aber möglich eine Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung einigen. Einigt man sich nicht, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin jedoch eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn
- der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt,
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht und
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll.
Der Arbeitgeber kann den Antrag innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen.
Wichtig zu wissen: Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung wird auf das Elterngeld angerechnet. Das ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des regulären Elterngeldes das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Erwerbseinnahmen hätte.