Elterngeld und Elternzeit
Das ElterngeldPlus, der Partnerschaftsbonus und eine Flexibilisierung der Elternzeit sollen Eltern darin unterstützen, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusetzen.
Das Elterngeld gehört zu den Familienleistungen in Deutschland, die von der Bevölkerung am meisten geschätzt werden. Es sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Vätern und Müttern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Es soll den Eltern ermöglichen, sich Zeit für ihr Kind zu nehmen.
Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.
Geburten seit April 2024: Änderungen beim Elterngeld
Der Bundestag hat Änderungen beim Elterngeld beschlossen, die sich auf die Partnermonate und auf höherverdienende Arbeitnehmer auswirken. Sie gelten für Geburten seit April 2024.
Eltern können zusätzlich zu den zwölf Monaten Basiselterngeld zwei Partnermonate erhalten, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Die insgesamt 14 Monate können Eltern bislang nach ihren Wünschen untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Für Geburten ab April 2024 wird dieser Anspruch eingeschränkt. Basiselterngeld können die Eltern dann nur noch für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gleichzeitig beziehen. Im zweiten Monat muss der andere Ehepartner die Betreuung des Kindes nach dem 12. Lebensmonat allein sicherstellen, damit ein Elterngeldanspruch besteht.
Wenn der zweite Elternteil Elterngeld Plus bezieht, ist dies weiterhin auch gleichzeitig zum Elterngeldbezug des anderen Elternteils möglich. Das gilt unabhängig davon, ob Basiselterngeld oder Elterngeld Plus bezogen wird. Eltern von Mehrlingen und Frühgeborenen können auch weiterhin ohne Einschränkung gleichzeitig Elterngeld beziehen. Mit der Regelung soll eine langfristig partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit beider Elternteile gefördert werden.
Neue Einkommensgrenzen
Der Anspruch auf Elterngeld besteht nur bis zu einem bestimmten zu versteuerndem Einkommen. Diese Einkommensgrenzen wurden für Geburten ab dem 1. April 2024 angepasst:
Für Geburten ab April 2025 sinkt die Grenze für Paare nochmals auf dann 175.000 Euro.
Detailinformationen zu den verschiedenen Formen des Elterngeldes finden Sie auf der

"Alles rund um die Elternzeit im Betrieb. Ich verschaffe Ihnen einen Überblick.“
Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt.
Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens. Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.
Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro bei Basiselterngeld (37,50 Euro bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.
Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.
Unabhängig von den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigungen auf Elternzeit und Elterngeld richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Beschäftigungen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung.
Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538 Euro sind auch während der Elternzeit als geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzusehen und daher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Zur Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, allerdings ist eine Befreiung auf Antrag möglich.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen mit monatlichem Arbeitsentgelt über 538 Euro, egal, ob sie nun einige Tage oder zwei Monate dauern, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, da diese zulässigen Teilzeitbeschäftigungen „berufsmäßig“ ausgeübt werden. Diese Teilzeitbeschäftigungen sind versicherungspflichtig Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wenn wegen einer Teilzeitbeschäftigung das Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, tritt für bisher privat Krankenversicherte Versicherungspflicht ein.