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Flexible Arbeitszeitregelungen

Das Flexi-II-Gesetz soll die Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen verbessern.

Eine vollständige oder teilweise Freistellung des Arbeitnehmers kann vielen Zwecken dienen - von der Altersteilzeit bis hin zu Qualifizierungsmaßnahmen.

Für längerfristige Freistellungen können Beschäftigte in Langzeitarbeitskonten sogenannte Wertguthaben ansparen. Dabei kann es sich beispielsweise um Überstunden oder nicht genommenen Urlaub handeln oder um Teile des Arbeitsentgelts – wie Mehrarbeitsvergütungen oder Einmalzahlungen.

Verwendung von Wertguthaben – Freistellung von der Arbeitszeit

Beschäftigte können das Wertguthaben für eine gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder eine gesetzlich geregelte Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

Dazu zählen:

Führung von Wertguthabenkonten nur als Arbeitsentgeltguthaben

Betriebe sind verpflichtet, das Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Eine Führung des Wertguthabens in Arbeitszeit ist nicht möglich. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

Wertguthaben vor Insolvenz geschützt

Arbeitgeber sind gemäß dem neuen Gesetz verpflichtet, die Wertguthaben seiner Beschäftigte einschließlich der darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen das Risiko der Insolvenz des Unternehmens vollständig abzusichern. Wertguthaben müssen daher durch Dritte geführt werden. Insbesondere Treuhandmodelle sind geeignet, um diesen Vorgaben zu entsprechen.

Als Ausnahmen von einer vollständigen Führung durch Dritte werden andere geeignete Sicherungsformen zugelassen. Dazu zählen Versicherungsmodelle und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

Beschränkte Portabilität von Wertguthaben seit 01.07.2009

Bei Beendigung der Beschäftigung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber des bisherigen Unternehmens verlangt werden, dass das Wertguthaben auf die neue Firma übertragen wird – vorausgesetzt, es wird eine neue Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen und der Übertragung wird zugestimmt.

Übersteigt das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße, kann es auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Sie verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben als Sondervermögen. Beschäftigte können das dort verwaltete Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen.

Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Pflichten vom neuen Betrieb oder der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.

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