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Fristlose Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob das Löschen von Daten eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zogen vor Gericht, weil sie sich über eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses stritten.

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer (Kläger) war bei einer Firma (Beklagte) als Key-Account-Manager beschäftigt. Die Mitarbeiter haben ihre Dateien auf dem Server der Firma zentral abzuspeichern. Am 5. Februar 2019 erklärte der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Zwei Tage später löschte der Arbeitnehmer in seinem Server-Verzeichnis 8 Gigabyte Daten.

Am 20. Februar 2019 kündigte die Firma dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen reichte der Arbeitnehmer Klage ein. Der Speicherort sei „sein Ordner“ und dies sei „sein Arbeitsplatz“. Er bestritt auch, seinem Arbeitgeber schädigen zu wollen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass sämtliche vom Kläger erstellten Dateien ausschließlich ihm zustünden.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum 31. März 2019 beendet wurde.

Da keiner der beiden Parteien damit einverstanden war, ging es vor das Landesarbeitsgericht. Die höhere Instanz hob das Urteil auf und stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Das Verhalten des Arbeitnehmers stellt bereits an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlich fristlosen Kündigung dar. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar war.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass seine gelöschten Inhalte unwichtig seien. Diese Einschätzung und eine damit verbundene Datenlöschung stehen nicht dem Kläger zu. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten des Arbeitgebers aus. Diesem ist es nicht zuzumuten, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2020 - 17 Sa 8/20

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