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Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, um an einem Trainer-Lehrgang teilzunehmen, ist rechtens.

So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.

Darum ging's

Eine Schulsekretärin hat bereits im Jahr 2022 für den 6. Juli 2023 Urlaub beantragt, den ihr Arbeitgeber ablehnte.

Am 5. Juli 2023 teilte die Frau der Schulleiterin telefonisch mit, sie habe eine Magen-Darm-Grippe und es gehe ihr nicht gut. Sie legte für die Zeit vom 5. bis zum 7. Juli 2023 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Am 6. Juli 2023 – dem Tag, für den die Mitarbeiterin erfolglos Urlaub beantragt hatte – nahm sie an einem Trainer-Lizenz-Lehrgang teil.

Die Schule bekam das mit und schöpfte Verdacht, dass die Frau ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Die Sekretärin rechtfertigte sich damit, dass nach Einnahme der vom Arzt verschriebenen Medikamente umgehend Besserung eingetreten sei. Daraufhin habe sie am 6. Juli 2023 beschlossen, zum Trainer-Lehrgang zu fahren.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos – vorsorglich auch als Verdachtskündigung.

So entscheid das Gericht

Das LAG Niedersachsen beurteilte die fristlose Kündigung als rechtmäßig und hielt eine vorherige Abmahnung für entbehrlich.

Es sah aufgrund der Umstände des Falls den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Arbeitnehmerin sei ihrer „sekundären Darlegungslast“ nicht im ausreichenden Maße nachgekommen.

Zweifel an dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergaben sich für das LAG Niedersachsen zunächst daraus, dass diese für einen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den die Arbeitnehmerin zuvor erfolglos Urlaub beantragt hatte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin von Anfang an beabsichtigt habe, trotz ihrer bestehenden Arbeitsverpflichtung an dem Lehrgang teilzunehmen.

Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Dem Arbeitgeber war im vorliegenden Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 8. Juli 2024,15 SLa 127/24

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