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Höhere Qualifikation = bessere Bezahlung?

Zwei Beschäftigte üben gleiche bzw. vergleichbare Tätigkeiten aus. Aber einer bekommt mehr Geld. Der Grund: Er hat einen besseren Abschluss oder mehr Erfahrung. Das Gericht musste entscheiden, ob das fair ist.

Darum ging's

Geklagt hatte ein Personalleiter mit einem Monatsgehalt von 4.200 Euro brutto.

Im Dezember 2022 wurde ein weiterer Personalleiter eingestellt. Er bekam monatlich 10.000 Euro, dazu Provision und einen Dienstwagen. Er hat Ökonomie studiert und war vorher in verschiedenen Positionen im Personalbereich diverser Unternehmen tätig. Das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Personalleiter endete bereits nach wenigen Monaten.

Am 1. Juli 2023 trat eine neue Leiterin der Personalabteilung ihren Posten an. Sie verdiente monatlich 10.000 Euro und erhielt zusätzlich eine Provision und einen Dienstwagen. Sie hat ein Bachelorstudium International Business Administration und ein Masterstudium Science Human Ressource Management erfolgreich abgeschlossen. Nach ihrem Studium arbeitete sie in verschiedenen Positionen im Personalwesen von mittelständischen Unternehmen. Sie verließ das Unternehmen bereits im September 2023 wieder.

Der Kläger verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber. Er forderte ebenfalls ein Monatsgehalt von 10.000 Euro. Auch die Lohndifferenz von monatlich 5.800 Euro rückwirkend ab Beginn seiner Beschäftigung sollte nachgezahlt werden.

Das Urteil

Vorweg: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat die Klage abgewiesen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer vergleichbaren Gruppe. Diese sei hier aber nicht gegeben. Die Vergütungsvereinbarung mit dem 2022 eingestellten Personalleiter war individuell. Sie basierte nicht auf einer betrieblichen Einheitsregelung. Das Gericht sah in der höherwertigen Qualifikation und der Berufserfahrung einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung.

Auch das höhere Gehalt der später eingestellten Personalleiterin beurteilte das Gericht als sachlich gerechtfertigt. Sie verfüge über eine im Vergleich zum Kläger höherwertige Ausbildung sowie über umfangreichere Berufserfahrungen.

Nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern lag kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Januar 2025, 5 SLa 159/24).
 

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