Höhere Zuschüsse für Weiterbildung
Das „Gute Arbeit von morgen-Gesetz“ veröffentlicht worden.
Danach können Betriebe seit dem 1. Oktober 2020 bei betrieblicher Weiterbildung höhere Förderungen erhalten.
Am 1. Oktober traten veränderte Regelungen des § 82 SGB III in Kraft („Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“). Danach können Betriebe von der Agentur für Arbeit sowohl Zuschüsse zu den Kosten für betriebliche Weiterbildung erhalten als auch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für die Arbeitszeiten, die für Weiterbildung aufgewendet werden.
- Die Zuschüsse erhöhen sich ab Oktober für beide Förderleistungen um fünf Prozent, wenn eine Betriebsvereinbarung über die Weiterbildung vorliegt oder ein Tarifvertrag, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht.
- Um zehn Prozent erhöhen sich die bisherigen Zuschüsse, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. In Betrieben mit zehn bis 249 Beschäftigten reicht es aus, wenn zehn Prozent der Beschäftigten einen entsprechenden Qualifizierungsbedarf haben. Teilzeitbeschäftigte werden dabei für die Bestimmung der Beschäftigtenzahl nach einem bestimmten Schlüssel mitberücksichtigt.
Hinweis: Bereits in Kraft ist eine Neuregelung, nach der Arbeitgeber bei Kurzarbeit die Hälfte der allein zu tragenden SV-Beiträge erstattet bekommen, wenn Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen (§ 106a SGB III). Gegenwärtig tritt diese Bestimmung aufgrund der vollständigen Erstattung der SV-Beiträge bei Kurzarbeit bis Ende des Jahres in den Hintergrund. Allerdings gilt die Regelung des § 106a SGB III für Zeiten der Kurzarbeit bis zum 31. Juli 2023.
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