Interne Stellenausschreibungen
Welche Angaben sind laut Gericht unbedingt zu machen?
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung im Sinne von § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zwingend bestimmte Angaben zu enthalten.
Gemäß § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass neu zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Nach Ansicht des (BAG) ist die Stellenbeschreibung so zu formulieren, dass sie interessierte Beschäftigte nicht von einer Bewerbung abhält.
Hierzu ist eine mindestens schlagwortartige Beschreibung der betreffenden Stelle erforderlich. Enthalten sein müssen die mit ihr verbundenen Arbeitsaufgaben und die erwarteten Qualifikationen.
Als dritter Bestandteil zwingend anzugeben ist die Arbeitszeit. Diese Information sei ein wesentlicher Faktor für Interessenten, um eine Entscheidung für oder gegen eine Bewerbung zu treffen.
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung im Sinne von § 93 BetrVG hat demnach mindestens folgende drei Angaben zu beinhalten:
Hintergrund des Urteils
Im vorliegenden Fall ging es um eine interne Stellenausschreibung, die keine Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen und zur eventuellen Eignung als Teilzeitstelle enthielt. Der Betriebsrat verweigerte daraufhin seine Zustimmung zur Stellenbesetzung und der Fall ging vor Gericht.
Nach BAG-Auffassung können Beschäftigte, die lediglich Interesse an der ausgeschriebenen Stelle mit einem bestimmten – der Stellenausschreibung nicht zu entnehmenden – Arbeitszeitvolumen haben, von einer Bewerbung abgehalten werden. Das sei mit dem von § 93 BetrVG verfolgten Normzweck nicht zu vereinbaren.
Möchte eine Firma den zeitlichen Umfang der Stelle in einer innerbetrieblichen Ausschreibung nicht festlegen, sondern ihn den Verhandlungen mit dem jeweiligen Bewerber überlassen, hat sie dies in der Ausschreibung kenntlich machen.
Quelle: BAG-Urteil vom 23.9.2025, 1 ABR 19/24
