Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Eine Bewerberin trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch und wurde deshalb abgelehnt.
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle darf grundsätzlich auch mit einem religiösen Kopftuch ausgeübt werden. Lehnt ein Unternehmen eine Bewerberin allein wegen ihres Kopftuchs ab, wertet dies das Bundesarbeitsgericht als Diskriminierung. In einem aktuellen Urteil wurden daher 3.500 Euro Entschädigung zugesprochen.
Darum ging´s
Die Klägerin bewarb sich als Luftsicherheitsassistentin und legte ein Foto mit Kopftuch vor. Die Firma lehnte ab und berief sich auf ein allgemeines Kopftuchverbot im Betrieb. Sie argumentierten, dass Luftsicherheitsassistentinnen als Beliehene der Bundespolizei ein strenges Neutralitätsgebot einhalten müssten.
So wurde entschieden
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Es stellte klar: Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche berufliche Voraussetzung für diese Tätigkeit. Es gab keine Hinweise darauf, dass das Tragen eines Kopftuchs zu Konflikten in der Passagierkontrolle führt. Daher war die Ablehnung wegen der Religion unrechtmäßig.
Quelle: BAG-Urteil vom 29.01.2026, 8 AZR 49/25
